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21.09.2026

Stellungnahme zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

VEA-Stellungnahme zum Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Anfang August den Festlegungsentwurf zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) veröffentlicht. Damit ist die Phase der Expertenworkshops abgeschlossen, in denen die verschiedenen Komponenten der zukünftigen Netzentgeltsystematik diskutiert wurden. 

Der Festlegungsentwurf umfasst unter anderem ein neues Kapazitätsmodell, das mehr Flexibilität bei der Abnahme ermöglichen soll, sowie Regelungen zu Speicher- und Einspeisenetzentgelten. Dynamische Netzentgelte sind zunächst nur für Stromspeicher und Erzeugungsanlagen ab Anfang der 2030er-Jahre vorgesehen. Für Abnehmer sind dynamische Netzentgelte im aktuellen Entwurf zunächst nicht vorgesehen.

Die finale Festlegung der BNetzA soll Ende 2026 erfolgen und ab 1. Januar 2029 umgesetzt werden. Die für den energieintensiven Mittelstand besonders bedeutsame Folgeregelung der Industriesondernetzentgelte soll mit einem gesonderten Entwurf und anschließender Konsultation im zweiten und dritten Quartal 2027 festgelegt werden und ebenfalls ab Anfang 2029 gelten.

Der aktuelle Festlegungsentwurf enthält jedoch bereits Regelungen für die Übergangsphase. Danach sollen bestehende Sondernetzentgelte für Bestandskunden grundsätzlich bis 2031 fortgeführt werden. Bei der atypischen Netznutzung soll eine Übergangsregelung allerdings nur für Bestandskunden möglich sein, die im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 einen Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh aufweisen. Dies und weitere Punkte werden vom VEA sehr kritisch kommentiert:

  1. Flexibilität: Dynamische Arbeitspreise kommen voraussichtlich erst mittel- bis langfristig. Die geplante 10-GWh-Schwelle bei der Übergangsregelung für die atypische Netznutzung (Atypik) schließt den Mittelstand von Flexibilisierungsmöglichkeiten und Entlastungen bei den Netzentgelten weitgehend aus.
  2. Verteilnetze: Die Engpässe in den Verteilnetzen werden unzureichend berücksichtigt. Zeitvariable Netzentgelte sollten daher kurzfristig netzdienliches Verhalten belohnen und bis zur ausreichenden Digitalisierung als Übergangslösung dienen.
  3. § 19 II StromNEV Umlage: Die geplante Beschränkung der Umlageentlastung auf Unternehmen mit Besonderer Ausgleichsregelung führt dazu, dass viele bislang entlastete Unternehmen künftig stärker belastet werden.
  4. Wälzungsmechanismus: Die geplante Neuregelung dürfte hohe Netzebenen entlasten, während Netzentgelte auf niedrigeren Ebenen steigen. Die 10-GWh-Schwelle würde den energieintensiven Mittelstand zusätzlich benachteiligen.

Quelle: pexels

Fabian Gräflich

Leiter Unternehmenskommunikation

presse@vea.de
+49 511 9848-267

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VEA-Stellungnahme zum Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur zum Download

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