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17.10.2025
Rechtssicher profitieren

Reform der Industrie-Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Am 24. September 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Diskussionspapier mit Vorschlägen für die Neuregelung der Stromnetzentgeltreduktionen für die Industrie vorgestellt. Ziel der Reform ist die Ablösung der bisherigen Bandlast- und Atypik-Regelungen, die Ende 2028 auslaufen. Zukünftig soll es nur noch eine Option geben.

Hintergrund

Das bisherige System war auf die konstante Einspeisung von Grundlastkraftwerken ausgelegt und belohnte zum einen ein stetiges Stromabnahmeverhalten als Bandlast und zum anderen ein atypisches Abnahmeverhalten. In einem von fluktuierenden, erneuerbaren Energien geprägten Stromsystem führt dieses Prinzip jedoch zu Fehlanreizen: Es erschwert die Integration von Wind- und Solarstrom, kann Netzengpässe verstärken und erhöht die Gesamtkosten des Energiesystems. Künftig sollen die Sondernetzentgelte daher stärker an einem flexiblen Verhalten ausgerichtet werden, um die Netzstabilität zu gewährleisten und Kosten langfristig zu reduzieren.

3 Optionen des Diskussionspapiers zu den Industrienetzentgelten

Bisher profitieren große und stromintensive Unternehmen, deren jährlicher Stromverbrauch 10 GWh übersteigt, von Netzentgeltreduktionen durch das Bandlastprivileg. Diese Schwelle oder einen noch höheren Wert plant die BNetzA nun als „Eintrittskarte“ für das neue Modell der reduzierten Industrienetzentgelte. Entsprechend könnten nur Großverbraucher von reduzierten Netzentgelten durch flexibleres Lastverhalten profitieren.

Sofern diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die BNetzA drei Alternativen für die Ausgestaltung der künftigen Sondernetzentgelte zur Diskussion:

  1. Der erste Ansatz reizt Unternehmen dazu an, ihre Stromnutzung an Preissignale auf dem Strommarkt anzupassen. Unternehmen müssten also  marktdienliche flexibilisieren. Letztverbraucher sollten in Zeiten von Hochpreisphasen ihre Stromlast verringern und bei niedrigen Preisen erhöhen.
  2. Der zweite Ansatz sieht eine netzdienliche Flexibilisierung vor. Hierfür könnten Zeitfenster definiert werden, in denen Verbrauchsanpassungen eine netzdienliche Wirkung entfalten (Niedrig- und Hochlastfenster). Die Unternehmen müssten ihren Strombezug den entsprechenden Fenstern anpassen.
  3. Der dritte Ansatz gibt den Netzbetreibern die Möglichkeit, direkt steuernd auf den Strombezug der Verbraucher, die von einer Netzentgeltreduzierung profitieren wollen, einzugreifen (auf einen Referenzwert herab oder herauf).

Stellungnahme VEA

Netzentgelte als Bestandteil der Strompreise sind von überragender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Das gilt für den Mittelstand ebenso wie für die ganz großen Unternehmen. Zudem haben mittelständische Unternehmen ein erhebliches Flexibilisierungspotential. Der Mittelstand sollte an einer Flexibilisierungsoption deshalb teilhaben können. Eine Mindestschwelle von zehn oder mehr Gigawattstunden wäre ungeeignet und diskriminierend. Der VEA plädiert deshalb dafür, die Festlegung einer Schwelle zu überdenken und keine Schwelle mit „Fallbeileffekt“ vorzusehen.

Der VEA empfiehlt außerdem, sowohl die allgemeinen Netzentgelte wie auch die hier in Rede stehenden Sondernetzentgelte danach auszurichten, was netzdienlich ist und damit Kosten für das Netz und damit für alle reduziert. Der VEA spricht sich deshalb für die Variante B aus, in der ein Anreiz für Flexibilität und für ein an Netzbelangen orientiertes Abnahmeverhalten gesetzt wird.

Downloads

Download der Stellungnahme

Der Energieexperte für den Mittelstand

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