Jetzt die Bedingungen für die TAM-Meldung erfüllen, Fristen beachten und Entlastung sichern
Haben Unternehmen oder Organisationen über 100.000 Euro aus EEG-Zahlungen erhalten, müssen sie dies ihrem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) jährlich mitteilen. Neben dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fallen unter die betroffenen Regelungen das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG). Für betroffene Unternehmen sowie Institutionen gilt als zweite Bedingung, dass die EEG-Anlagen meldepflichtig sind, für die Sie EEG-Zahlungen erhalten haben, nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen sind. Die hiesigen ÜNB informieren über den Meldeprozess auf ihrer gemeinschaftlich betriebene Internetseite „netztransparenz.de“. Dafür stellen die vier Firmen ihr sogenanntes TAM-Meldeportal bereit.
Folgende Fristen gelten für Sie für den Meldezeitraum 2024:
- 30. Juni 2025: § 30 Abs. 5 und 5a StromPBG (Entlastungsbeträge)
- 30. Juni 2025: § 22 Abs. 5 EWPBG (Entlastungsbeträge).
- 31. Juli 2025: § 71 Abs. 6 EEG in Verbindung mit Abs. 4 (EEG-Förderung)
- 31. Juli 2025: § 56 Abs. 1 EnFG (Umlagenentlastung)
Sie benötigen einen detaillierten Überblick über Ihre Förder- und Entlastungspotentiale sowie die relevanten Meldepflichten? Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater schafft für Sie Transparenz. Sprechen Sie uns an.
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