Energielieferverträge am besten direkt nach der Unterschrift kündigen – automatische Verlängerungen gelten für ein Jahr
Als Privatverbraucher haben Sie den Vorteil, dass Sie Energielieferverträge für Strom und Gas monatlich kündigen können, sobald die abgeschlossene Vertragslaufzeit herum ist. Das geltende Recht gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bei Sondervertragskunden sieht anders aus. Läuft Ihr Vertrag nach der vereinbarten Vertragslaufzeit ab, verlängert sich Ihr Energieliefervertrag in der Regel um ein Jahr.
Unser energiewirtschaftlicher Leiter, Kevin Klevenow, hat einen ganz eigenen Blick auf das Thema: „Haben Sie einen Vertrag abgeschlossen, kündigen Sie ihn bestenfalls direkt. Denn legen Sie sich gemäß Ihrer Kündigungsfrist nicht das Kündigen auf Wiedervorlage, wird ihr Versorger verbesserte Marktkonditionen nicht automatisch an Sie weitergeben, Sie zahlen in diesem Fall mehr, als Sie müssten.“
Unsere VEA-Empfehlung: Ein strategisches Vorgehen beim Einkauf von Strom und Gas ist komplex, es erfordert Zeit und nicht zuletzt fundierte Marktkenntnisse. Unsere erfahrenen Beraterinnen und Berater stehen Ihnen bei der Energiebeschaffung mit ihrem langjährigen Know-how zur Seite – wir beraten Sie bei der Wahl des richtigen Energielieferanten und finden die für Sie richtige Beschaffungsstrategie. Ob Spotvertrag, Stichtagsbeschaffung oder Tranchenmodell – Ihnen stehen verschiedene Varianten für Ihren strategischen Energieeinkauf zur Verfügung. Lassen Sie Ihren Energiebedarf auf unserer VEA-Plattform ausschreiben, kann diese von rund 650 Energielieferanten eingesehen werden. Hiermit erhöhen Sie Ihre Chance auf günstige Vertragsabschlüsse. Sprechen Sie bei Interesse mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater.
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