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19.08.2026
Effizient wirtschaften

Änderungen bei der BEG-Förderung – warten kostet Sie Geld

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) hat Änderungen an der BEG nach sich gezogen.

BEG steht für die “Bundesförderung für effiziente Gebäude ”. Unsere VEA-Abteilungsleiterin Fördermittelberatung Karin Friese sagt zu den Änderungen: „Warten kostet Ihr Unternehmen Geld. Haben Sie es bereits auf der ToDo-Liste, in Heiz- oder Klimatisierungstechnik zu investieren, empfehlen wir zeitnah Ihre Förderpotentiale zu analysieren.“ Über die BEG-Förderungen für professionelle Klimatisierungstechnik hatten wir hier bereits berichtet. Hier sehen Sie die Änderungen in den einzelnen BEG-Teilprogrammen im Überblick:

Sie können Förderanträge bei KfW und BAFA nur noch nach den neuen Bedingungen stellen

  • Bereits bewilligte Förderungen bleiben unverändert bestehen
  • Für bereits eingereichte, noch nicht entschiedene Anträge gilt eine Vertrauensschutzregelung
  • Eine Förderzusage erfolgt, sofern Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag der KfW eine gewerbliche Bestätigung vorliegen haben und Sie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Fördervoraussetzungen erfüllt haben
  • Bereits erstellte KfW-Anträge behalten ihre Gültigkeit für sechs Monate ab Ausstellungsdatum und Sie können diese weiterhin für Förderanträge nutzen
  • Nicht verwendete technische Projektbeschreibungen des BAFA, die vor dem 21. Juli 2026 erstellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit
  • Die bisherige Vorgabe, dass Rechnungen bei Eigenleistungen ausschließlich förderfähige Positionen enthalten dürfen, entfällt. Künftig können Rechnungen auch nicht förderfähige Positionen ausweisen. Dies soll insbesondere bei umfangreichen Sanierungsvorhaben die Abrechnung vereinfachen.
  • Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Mit Einführung des Wertschöpfungs-Bonus ab dem ersten Quartal 2027 wird die Grundförderung für Wärmepumpen in gleicher Höhe reduziert. Alle bislang förderfähigen Heizungssysteme bleiben weiterhin berücksichtigt; fossile Heizungen sind weiterhin ausgeschlossen
  • Ist ein Grundstücksanschluss an ein Wärmenetz aufgrund einer kommunalen Entscheidung (z. B. aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs) oder einer rechtsverbindlichen Erklärung des Wärmeversorgers innerhalb von drei Jahren vorgesehen, wird künftig ausschließlich der Wärmenetzanschluss gefördert. Eine Förderung von Einzelheizungen ist in diesem Fall ausgeschlossen
  • Degression der maximalen förderfähigen Kosten in der Heizungsförderung: Mit dem Neustart der Förderung zum 21. Juli 2026 sinken die maximal berücksichtigungsfähigen Investitionskosten zunächst um 2.000 Euro auf 28.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag wird anschließend schrittweise reduziert: erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro. Das BMWE verspricht sich durch die Degression „Anreize für Kostensenkungen“ bei Wärmepumpen. Aufgrund der Degression ist eine frühzeitige, strategische Projektplanung für Unternehmen ratsam
  • Zum Förderstart gelten folgende Höchstbeträge: bis 150 m² Nettogrundfläche (NGF): 28.000 Euro, bis 400 m²: 197 Euro/m², 400 bis 1.000 m²: 118 Euro/m², über 1.000 m²: 79 Euro/m². Die Absenkung beginnt zum 1. Februar 2027 und erfolgt anschließend halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August: bis 150 m²: minus 750 Euro, bis 400 m²: minus 3 Euro/m², bis 1.000 m²: minus 2 Euro/m², über 1.000 m²: minus 1 Euro/m²
  • Entfall des Effizienzbonus: Der bisherige Sonderbonus (z. B. für den Einsatz besonders umweltfreundlicher Kältemittel oder Erdwärme) ist seit Juli 2026 gestrichen
  • Absenkung der Grundförderung ab Q1 2027: Die generelle Basisförderung für Wärmepumpen wird im ersten Quartal 2027 auf 15 Prozent reduziert
  • Einführung des neuen Wertschöpfungsbonus ab Q1 2027: Ebenfalls im ersten Quartal 2027 kommt ein neuer 15-Prozent-Wertschöpfungsbonus hinzu. Dieser greift, wenn die installierte Wärmepumpe nachweislich in der Europäischen Union (EU) gefertigt wurde. Dadurch bleibt bei EU-Produkten der maximale Basiszuschuss von insgesamt 30 Prozent erhalten, während Geräte ohne EU-Herstellungsnachweis bei der verringerten Grundförderung (15 Prozent) verbleiben

Mithilfe unserer Fachexpertise steuern Sie Ihre Investitionen richtig und profitieren optimal von Entlastungen sowie Förderoptionen. Identifizieren Sie mit uns Ihre Förderpotentiale. Sprechen Sie jetzt mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater. 

Quelle: pexels

Fabian Gräflich

Leiter Unternehmenskommunikation

fgraeflich@vea.de
+49 511 9848-267

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