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10.11.2022
Energiekosten sparen

Abschaltbare Lasten-Umlage entfällt ab 2023

Jetzt steht fest: Ab Januar 2023 entfällt die Umlage und die damit verbundene Verordnung tritt außer Kraft.

Die Abschaltbare Lasten-Umlage betrug in diesem Jahr 0,003 Cent je kWh für Strom. Zu Hochzeiten in 2018 lag sie bei 0,011 Cent je kWh. Jetzt steht fest: Ab Januar 2023 entfällt sie und die damit verbundene Verordnung tritt außer Kraft. Bisher wurde Umlage einmal im Jahr neu festgelegt und zum 1. Januar angepasst.

Warum gibt es diese Umlage?
Die Umlage für abschaltbare Lasten gleicht Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an Anbieter von sogenannter „Abschaltleistung“ aus. Zu den Abschaltleistungs-Anbietern gehören beispielsweise Industriebetriebe, die für einen vereinbarten Zeitraum oder auch kurzfristig auf das Ausliefern von Strom verzichten können, wenn im Stromnetz gerade nicht genügend Strom vorhanden ist. Die ÜNB gleichen ihre Zahlungen untereinander aus und legen den Betrag auf alle Letztverbraucher um. Gemeinsam möchten sie so eine bessere Netzstabilität und damit eine höhere Versorgungssicherheit gewähren. So definiert die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Abschaltbare Lasten-Umlage.

Hintergrund
Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gilt seit 2013. Zum 1. Juli 2022 lief die Verordnung aus. Gesetzlich festgeschrieben ist diese Umlage in § 18 der Verordnung über abschaltbare Lasten. Dieser Paragraph tritt allerdings erst am 1. Juli 2023 außer Kraft.

Der VEA behält für Sie bei den zahlreichen Umlagen den Überblick. Sprechen Sie mit Ihrem VEA-Berater.

Quelle: pixabay

Quelle: pixabay

Fabian Gräflich

Leiter Unternehmenskommunikation

fgraeflich@vea.de
+49 511 9848-267

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