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07.07.2023
Effizient wirtschaften

3 zentrale Aspekte zu den neuen Regeln für die Gasmangellage

Für den Fall, dass im Zuge einer Gasmangellage die Notfallstufe ausgerufen wird, ist die BNetzA befugt, Maßnahmen zu ergreifen, um Engpässe aufzulösen. Das regelt der sogenannte „Notfallplan Gas“. Die Maßnahmen werden dabei in Form Verfügungen zum Gassparen gegenüber unterschiedlichen Zielgruppen, wie z.B. Letztverbraucher oder Bilanzkreisverantwortliche, erlassen.

Was plant die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Fall einer Gasmangellage?

Für den Fall, dass im Zuge einer Gasmangellage die Notfallstufe ausgerufen wird, ist die BNetzA befugt, Maßnahmen zu ergreifen, um Engpässe aufzulösen. Das regelt der sogenannte „Notfallplan Gas“. Die Maßnahmen werden dabei in Form Verfügungen zum Gassparen gegenüber unterschiedlichen Zielgruppen, wie z.B. Letztverbraucher oder Bilanzkreisverantwortliche, erlassen.

Am vergangenen Freitag hat die BNetzA nun verschiedene Verfügungsentwürfe veröffentlicht. Diese finden Sie hier. Um Gaseinsparungen zu erwirken, kann die BNetzA entweder Allgemeinverfügungen erlassen, die Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einer technischen Anschlusskapazität unter 10MW in einem gesamten regionalen Gasnetz betreffen, oder aber Individualverfügungen, die sich an einzelne Unternehmen mit einer technischen Anschlusskapazität ab 10MW richten.

Mit dem Vorstellen der Entwürfe bereitet sich die BNetzA auf eine mögliche Gasmangellage in den kommenden Wintern vor.  


Worauf muss ich mich als Unternehmen einstellen?

    1. Im Falle einer Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung gilt grundsätzlich in der identifizierten Engpasszone. Hierbei kann es sich, je nach Ausgangslage und Entwicklung einer Gaskrise, um eine deutschlandweite Engpasszone oder eine regional begrenzte Engpasszone handeln. Auch eine Einschränkung auf eine Gasqualität (H-Gas oder L-Gas) ist möglich.

Im Falle einer Allgemeinverfügung werden RLM-Kunden verpflichtet, ihren Gasverbrauch je Marktlokation und Gastag um einen bestimmten Prozentsatz zu reduzieren. Dieser Grundsatz wird durch Ausnahmeregelungen flankiert. Zudem enthält die ratierliche Allgemeinverfügung begleitende Regelungen u. a. an Ausspeisenetzbetreibe. Nicht betroffen sind Kunden mit standardisierten Lastprofilen (SLP-Kunden).

Eine Allgemeinverfügung wird über die Website der BNetzA und durch Pressemitteilungen bekanntgegeben werden. Dabei würde genau angeordnet werden, ab wann der Gasverbrauch zu reduzieren ist. Hierbei wird es, je nach Krisensituation, eine Vorlaufzeit geben, in der sich die Letztverbraucher auf die Kürzung vorbereiten können.

    2. Im Falle einer Individualverfügung
Individualverfügungen richten sich an einzelne Unternehmen mit einer technischen Anschlusskapazität von mehr als 10 MW, die auf der Sicherheitsplattform Gas der BNetzA registriert sind.

Die Individualverfügungen können entweder analog zur Allgemeinverfügung erlassen werden oder aber in Form einer differenzierten Individualverfügung, bei der anhand zusätzlicher Faktoren, wie den betriebs- und volkswirtschaftlichen Folgekosten sowie der gesellschaftlichen Relevanz, entschieden wird.

Im Falle von Individualverfügungen werden die betroffenen Unternehmen über die Sicherheitsplattform Gas informiert.


Welche operativen Konsequenzen ergeben sich für mich als Unternehmen?

Würde eine Allgemeinverfügung erlassen, wäre der Zeitraum vor dem Erlass für die Berechnung des bisherigen Gasverbrauchs relevant. RLM-Kunden müssten entsprechend ihren durchschnittlichen Gasverbrauch von sieben Gastagen vor der Veröffentlichung ermitteln. RLM-Kunden können hierzu die Verbrauchswerte bei Bedarf bei ihrem Netzbetreiber anfragen.

Die Vorlaufzeit, die nach der Veröffentlichung der Verfügung beginnt, dient den Unternehmen dazu, sich auf den reduzierten Verbrauch einzustellen. Sofern die RLM-Kunden von Ausnahmetatbeständen Gebrauch machen möchten, müssen sie zudem eine sogenannte Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber abgeben.

Ausnahmen gelten etwa für geschützte Kunden oder besonders schützenswerte Produktionsbereiche, die definiert sind im Entwurf der Allgemeinverfügung, Anlage 2a. Weitere Hinweise und Informationen liefert das Q&A der BNetzA.

Unsere bisherigen Empfehlungen zur Erstellung von internen Abschalt- bzw. Reduktionsplänen haben also weiterhin Bestand.

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RAin Eva Schreiner

Leiterin Hauptstadtbüro

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