Wir hatten Sie hier schon über die geplante Streichung des Spitzensteuerausgleichs informiert.
Hintergrund ist, dass die energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes aktuell noch eine Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer durch den sogenannten Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen können. Das betrifft insbesondere energieintensive Unternehmen. Der Spitzenausgleich wurde ursprünglich mit Einführung der Stromsteuer geschaffen und gewährt eine nachträgliche Entlastung von bis zu 90 Prozent. Auch bei der Energiesteuer auf Brennstoffe wird aktuell noch eine Entlastung gewährt.
Das Ziel war, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken und die Unternehmen in diesem Zug zu Energieeffizienz-Maßnahmen zu verpflichten. Die Entlastungsmöglichkeit sollte eigentlich schon zum 31. Dezember 2022 auslaufen und war erst im vergangenen Herbst noch einmal um 12 Monate und damit für das Jahr 2023 verlängert worden. Laut Subventionsbericht werden die Unternehmen dieses Jahr um 1,5 Milliarden Euro entlastet. Ohne nochmalige Verlängerung läuft diese Unterstützung zum Jahresende aus. Im aktuellen Beschluss der Bundesregierung zum Haushaltsentwurf 2024 fehlt der Posten für die Steuer-Ermäßigungen.
Die Unternehmen haben mit der Transformation hin zur Klimaneutralität eine Mammut-Aufgabe vor sich. Diese Aufgabe wird hohe Investitionskosten und einen deutlich erhöhten Strombedarf mit sich bringen. Zudem ringen viele Unternehmen noch immer mit den hohen Energiekosten. Deshalb ist die Kritik aus den Unternehmen sehr deutlich: Die zukünftig höheren Energie- und Strom-Kosten sind ein weiterer Nachteil für den Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb.
Das Bündnis faire Energiewende, in dem der VEA Mitglied ist, warnt eindringlich vor der Abschaffung des energiesteuerlichen Spitzenausgleichs und hat dazu ein Schreiben an die Politik gesendet. Dieses finden Sie hier.