
- Effizienz
Bis zum Dienstag, 15.April, können Unternehmen Projektskizzen für die Förderung „KMU-innovativ:…
Die „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ (GGV) hat der Gesetzgeber in § 42b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Mai 2024 eingeführt. Das neue Modell vereinfacht die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Den Betreiber dieser sogenannten „Gebäudestromanlage“ befreit der Gesetzgeber für den direkt und innerhalb des Gebäudes an die Nutzenden gelieferten Strom von den wesentlichen Lieferantenpflichten nach §§ 40 ff. EnWG. Das macht PV-Anlagen besonders für die hiesige Wohnungswirtschaft interessant.
VEA-Abteilungsleiter Effizienz Jens Fischer sieht Potentiale im GGV: „Noch nicht einmal ein Prozent aller deutschen Dächer von Mehrfamilienhäusern verfügen über Photovoltaikanlagen. Das liegt auch daran, weil es seitens der Gesetzgeber in der Vergangenheit keine wirtschaftlichen Anreize für Vermieter gab. Mit der EnWG-Anpassung hat sich das jetzt geändert. Sie brauchen auch keine Angst mehr vor der aufwändigen Versorgerrolle haben. Diese Rolle entfällt in solchen Fällen komplett, viele Risiken können an den Anlagenbetreiber abgetreten werden.“
So funktioniert GGV für Bau- und Wohngesellschaften
Ihr Vorteil: Mit GGV sparen Bau- und Wohngesellschaften Investitionen ein und sie erfüllen automatisch die optionale Pflicht (z.B. nach Dachsanierung) die Dächer mit PV-Anlagen auszurüsten zu müssen. Die Weitergabe möglicher Vorteile bei der CO2-Bilanz an den Gebäudeeigentümer ist möglich.
So unterstützen wir die Wohnungswirtschaft auf dem Weg zum GGV
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