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DEHST reagiert auf Verbändeschreiben zu fehlenden Zertifizierern im Rahmen des nationalen CO2-Handels und der Strompreiskompensation

Hintergrund
Viele Unternehmen aus dem energieintensiven Mittelstand sind auf Entlastungen von den nationalen CO2-Kosten dringend angewiesen, denn ohne diese Entlastung könnten sie nicht international wettbewerbsfähig produzieren. Für Viele sind die bürokratischen Anforderungen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aber so hoch, dass ein fristgemäßer Antrag kaum möglich ist. Ähnliches gilt für die Strompreiskompensation (SPK). Das komplexe Antragsverfahren zu den Entlastungsregelungen wird aktuell noch dadurch erschwert, dass unabhängige Zertifizierer Bestätigungen über ökologische Gegenleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen abgeben müssen. Die Zertifizierer stehen aber ebenfalls vor neuen Anforderungen, die viele nicht innerhalb der kurzen Antragsfrist erfüllen können. Deshalb ist zu befürchten, dass viele Unternehmen und Prüforganisationen die Frist bis zum 30. Juni 2024 nicht einhalten können und die Unternehmen somit die dringend benötigte Entlastung nicht bekommen.

Engagement des VEA
Gemeinsam mit dem Bündnis faire Energiewende haben wir eine Pressemitteilung zu dem Thema veröffentlicht und eine Fristverlängerung empfohlen. Außerdem haben wir uns gemeinsam mit weiteren Verbänden mit einem Brief direkt an die zuständigen Ministerien gewandt und auf dieses wichtige Thema hingewiesen.

Reaktion der DEHST und weiterführende Informationen
Die DEHST hat nun einen Newsletter zu dem Thema veröffentlicht. In diesem reagiert sie, um den Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Eine Verlängerung der Antragfristen für Carbon-Leakage-Kompensation und Strompreiskompensation sei nicht möglich. Anträge müssen also – soweit tatsächlich möglich – fristgerecht und vollständig bei der DEHSt eingereicht werden. Die fehlende Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen wird dazu führen, dass im Einzelfall der Rechtsgedanke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen wird. Dadurch will die DEHST den antragstellenden Unternehmen und allen beteiligten Akteuren mehr Sicherheit bei der Antragstellung geben.

Die DEHST gibt dazu unter anderem folgenden Hinweis
Unternehmen, die eine Gewährung dieser Beihilfen beantragen wollen, müssen fristwahrend bis zum 01. Juli 2024 einen vollständigen Antrag bei der DEHSt einreichen. Sollten Anträge zwar innerhalb der Frist, aber nicht formgerecht eingereicht worden sein, beispielsweise aufgrund einer fehlenden Bestätigung durch einen Zertifizierer, will die DEHSt vor Bescheidung die antragstellenden Unternehmen anhören und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Die fehlende Verfügbarkeit von Zertifizierern will die DEHST so berücksichtigen, dass im Einzelfall der Rechtsgedanke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogen wird.

Den Newsletter der DEHST vom 14. Juni 2024 und viele weiterführende Hinweise finden Sie im Netz.