- Effizienz
Unter der Rubrik „Fokus Wärmewende – Abschied von fossiler Energie“ spricht unser…
Mehr Energieeffizienz dank Abwärmenutzung: Ein komplexes Thema, das für viele Unternehmen ein wichtiges Investitionsfeld mit großem Potential darstellt. Für immer mehr Unternehmen geht das Thema aber auch mit weitreichenden und teilweise lästigen Pflichten einher. Denn der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen bereits seit Mitte 2024, Abwärmepotentiale systematisch zu erfassen und zu melden. Und 2025 werden diese Pflichten noch umfangreicher.
Mit dem 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hat der Gesetzgeber erstmals eine Abwärmeplattform geschaffen – Details erfahren Sie in dem hier verlinkten Beitrag.
VEA-Abteilungsleiter Effizienz Dipl. Ing. (FH) Jens Fischer sieht Ihre Chance in der Zusammenarbeit mit uns: „Für das Thema Abwärme steigen die Anforderungen zu Meldepflichten – sowohl im Umfang als auch in der Komplexität. Mit unseren individuell entwickelten Messkonzepten können wir aus diesen lästigen Pflichten eine Chance für Sie machen: Wir schaffen gemeinsam mit Ihnen Transparenz über Ihre Verbräuche und erfüllen damit für Sie nicht nur die gesetzlichen Pflichten, sondern schaffen gleichzeitig Ansätze zur Steigerung Ihrer Energieeffizienz und zur sinnvollen Nutzung Ihrer anfallenden Abwärme.“
Was ändert sich ab diesem Jahr?
Der Gesetzgeber hat Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, sogenannte „wesentliche“ und „geführte“ Abwärmepotentiale bis zum 1. Januar 2025 zu melden. Dann umfasst die Meldepflicht eine detaillierte Abwärmemeldung, das heißt, dass Sie nun sogenannte Abwärmepotentiale oberhalb der Schwellenwerte melden müssen. Dazu gehören neben Basisdaten des Unternehmens und Abwärmepotentialen auch Daten wie konkrete Wärmemengen oder Leistungsprofile und Regulationsmöglichkeiten. Damit steigen Komplexität und Aufwand für die Unternehmen.
Klären Sie daher zunächst für Ihr Unternehmen, ob und in welchem Umfang Sie meldepflichtig sind – und wenn ja, welche Daten Sie melden müssen.
Für diese Daten haben Unternehmen eine Auskunftspflicht
Diese Übersicht basiert auf dem Merkblatt für die Plattform für Abwärme vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).
Müssen Sie als Unternehmen handeln?
Grundsätzlich sind Sie meldepflichtig, wenn Ihr Unternehmen in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren durchschnittlich jährlich mehr als 2,5 Gigawattstunden Energie verbraucht hat.
Regelungen darüber, welche Unternehmen nicht meldepflichtig sind, beziehungsweise für welche einzelne Standorte und Anlagen sie keine Angaben machen müssen, werden durch sogenannte Bagatellschwellen definiert. Dazu gehört zunächst eine Standortschwelle, nach der Standorte mit Abwärmepotentialen von insgesamt weniger als 800 MWh pro Jahr von der Meldepflicht ausgenommen sind. Darüber hinaus gibt es sogenannte Anlageschwellen, die einzelne Anlagen von der Meldepflicht ausnehmen. So sind Anlagen, bei denen Abwärmemengen von weniger als 200 MWh pro Jahr anfallen, von der Meldepflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Anlagen mit weniger als 1.500 Betriebsstunden pro Jahr oder einer Abwärmetemperatur von weniger als 25°C im Jahresmittel.
Was droht bei Nichtbeachtung?
Kommt ein meldepflichtiges Unternehmen seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, handelt es ordnungswidrig. Dies kann das Bafa mit einem Bußgeld ahnden, das je nach Umfang der fehlenden Angaben bis zu 50.000,- Euro betragen kann.
Als Unternehmen sind Sie mit zahlreichen Fragen konfrontiert
Was genau ist eine Abwärmequelle und was bedeutet dabei Abwärmepotential? Was versteht man unter wesentlicher, was unter diffuser und was unter geführter Abwärme?
Welche Bagatellschwellen treffen für mein Unternehmen, meine Standorte oder einzelnen Anlagen zu? Welche Sonderregelungen gelten noch für mein Unternehmen?
Wie erfasse ich für mein Unternehmen entweder spezifische Abwärmepotentiale, grundlegende Daten oder stelle plausible Schätzungen auf? Und wie gebe ich meine Daten korrekt und fristgerecht an die Plattform für Abwärme weiter?
Die Liste an Fragen und Herausforderungen ist lang – und die Zeit drängt.
Bei all diesen Fragen beraten und unterstützen wir Sie gern und sorgen dafür, dass Sie keine Fristen versäumen, Formfehler begehen oder unnötigen Aufwand an der falschen Stelle betreiben.
Dazu gehört auch, dass wir im Rahmen einer Energieberatung gemeinsam mit Ihnen Konzepte zur Eigen- und Fremdnutzung Ihrer Abwärmepotentiale entwickeln – das bedeutet für Sie konkreten Nutzen und einen Schritt in Richtung Energieeffizienz und Klimaneutralität.
Wenn Sie Investitionen in diesem Bereich planen, sollten Sie zudem beachten, dass die europäische Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) den Einsatz der besten verfügbaren Techniken (BVT) in umweltrelevanten Industriesektoren vorschreibt. Auch bei dieser Entscheidungsfindung unterstützen Sie unsere Beraterinnen und Berater gern.
Transparenz
Unsere Expertinnen und Experten legen die Abwärme offen und ordnen sie Anlagen sowie Prozessen zu.
Vor Ort-Betreuung
Unsere Expertinnen und Experten erfassen alle wichtigen Informationen rund um die Abwärme beim Unternehmen vor Ort.
Ersparnis
Wir machen transparent, in welche Transformationsmaßnahmen Sie ruhigen Gewissens investieren können.
Klimaschutz
Mit unserer Energieberatung gehen Unternehmen weitere Schritte zur Klimaneutralität und steigern zusätzlich ihre Energieeffizienz.
Umfangreiche Informationen und ein Merkblatt für die Plattform für Abwärme finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Unser aktuelles Informationsblatt zur Abwärme steht unseren Mitgliedern exklusiv im VEA-Extranet zur Verfügung. VEA-Mitglieder können sich unter diesem Link kostenfrei anmelden.
Textquelle: NeulandQuartier