VEA-Meldemanagement

Privilegien auf Energiekosten sichern – fristgerecht und rechtssicher mit dem VEA-Meldemanagement

Sie verbrauchen über 1 Mio. kWh Strom und profitieren von einer reduzierten Umlagehöhe? Oder Sie sind Betreiber eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) und nehmen die „Besondere Ausgleichsregelung“ (BesAR) in Anspruch? Vor einigen Jahren wurde gesetzlich festgelegt, dass Unternehmen, die Privilegien auf ihre Stromkosten erhalten, entsprechende Nachweise erbringen müssen. Alle Meldepflichten rechtzeitig und regelkonform zu erfüllen, kann jedoch eine komplexe und zeitintensive Aufgabe sein. Ob „Meldung externer Strombezug“, „Meldung zur Sicherung der Besonderen Ausgleichsregelung“ oder auch die „Jahresmeldung Eigenerzeugung“ – der VEA steht Ihnen mit seiner Expertise zur Seite.

Wir haben die anstehenden Meldepflichten für Sie im Blick, übernehmen die Zusammenstellung aller Ihrer notwendigen Unterlagen und melden diese an die entsprechenden Stellen –somit halten Sie sicher Ihre gesetzlichen Pflichten ein. Während Sie selbst Ihre wertvollen Zeit- und Personalressourcen für Ihr Tagesgeschäft nutzen können, verpassen Sie so keine Fristen und sichern sich dank unserer Hilfe ohne Aufwand alle verfügbaren Privilegien.

Für anspruchsvolle Rechtsfragen zur gesetzlichen Meldepflicht stehen wir Ihnen darüber hinaus gemeinsam mit der renommierten Kanzlei Ritter Gent Collegen zur Verfügung und beraten Sie gerne umfassend.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Festpreis

    Der wesentliche Benefit der Rückerstattungen soll bei Ihnen liegen. Deshalb bieten wir unsere Leistungen zu festgelegten Preisstaffeln pro Annahmestelle an.

  • Fristgerecht und gesetzeskonform

    Wir haben alle Fristen im Blick und wissen genau, welche Meldepflicht für Sie entscheidend ist. Damit sind Sie immer auf der sicheren Seite.

  • Regulatorisches Know-how

    Wir kennen die Besonderheiten des Energierechts. Profitieren Sie von unserem Know-how.

  • Zeitersparnis

    Während Sie sich vollständig auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren, kümmern wir uns um Ihre Meldepflichten.

Rahmenbedingungen

  • Für alle Unternehmen, die von Besonderen Ausgleichsregelungen oder reduzierten Umlagehöhen profitieren und die gesetzlich dazu verpflichtet sind, entsprechende Nachweise dafür zu erbringen.

VEA-Elektrizitäts-Fristenkalender

I. Letztverbraucher

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Letztverbraucher, der eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG, §103 Abs.4 EEG) in Anspruch nimmtÜNBAngaben zur EEG-Umlageabrechnung (insb. Mengenmeldungen)§§ 60a64 EEGmonatliche Prognosen jeweils zum 20. eines Monats, Jahresmeldung zum 31.05. des Folgejahres

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Letztverbraucher, der eine Begrenzung  der § 19 StromNEV-Umlage in Anspruch nimmtzuständiger NetzbetreiberAngaben zur Erfüllung der Voraussetzungen § 19 StromNEV-Umlagen Begrenzung§ 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 3 
KWKG a.F.)
31.03. des Folgejahres

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Letztverbraucher, der eine Begrenzung der KWKG-Umlage als „stromkostenintensives Unternehmen“ in Anspruch nimmtÜNBAngaben zur Erfüllung der Voraussetzungen für die KWKG-Umlagen-Begrenzung§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWKG31.05. des Folgejahres

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Letztverbraucher, der eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. - § 103 Abs. 4 EEG) im Folgejahr in Anspruch nehmen möchteBAFAAntrag auf EEG-Umlagen-Begrenzung gemäß §§ 63 ff. EEG§§ 63 ff. EEG30.06., für neu gegründete Unternehmen 30.09. des Vorjahres des Begrenzungsjahres
Letztverbraucher, der eine Begrenzung der KWKG-und der Offshore-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG) im Folgejahr in Anspruch nehmen möchteBAFAKWKG-Umlage:
§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWKG

Offshore-Umlage:
 § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWKG
KWKG-Umlage:
§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWKG

Offshore-Umlage:
 § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWKG
30.06., für neu gegründete Unternehmen 30.09. des Vorjahres des Begrenzungsjahres

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Letztverbraucher, der ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in Anspruch nimmtzuständige RegulierungsbehördeErfüllungsnachweis für prognostizierte VerbrauchsdatenFestlegung BNetzA BK 4-13-73930.06. des Folgejahres
Begünstigte, denen Steuerentlastung ausgezahlt wurdezuständiges HauptzollamtErklärungspflicht je Steuerentlastung, wenn Höhe der einzelnen Begünstigung jeweils >=200.000  Euro/a, u.a. für §§ 9b10 StromStG§§ 5455 EnergieStG§§ 3, 5 EnSTransV30.06. des Folgejahres
Begünstigte, die eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmenzuständiges HauptzollamtAnzeigepflicht je Steuerbefreiung  oder -ermäßigung, wenn Höhe der einzelnen Begünstigung jeweils >=200.000  Euro/a,Höhe u.a. für
§§ 3, 28 EnergieStG
§§ 3, 4 EnSTransV30.06. des Folgejahres

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Letztverbraucher, der ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in Anspruch nehmen möchtezuständige RegulierungsbehördeAnzeige der Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEVFestlegung BNetzA BK 4-13-73930.09. des Begünstigungsjahres

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Stromentnehmerzuständiges HauptzollamtAntrag auf Stromsteuerentlastung§ 9a StromStV i.V.m. StromStV31.12. des Folgejahres (bei jährlicher Entlastung)
Verwender des Energieerzeugnisseszuständiges HauptzollamtAntrag auf Energiesteuerentlastung§ 51 EnergieStG  i.V.m. EnergieStV31.12. des Folgejahres (bei jährlicher Entlastung)

 

II. Eigenerzeuger / Eigenversorger / sonstiger Letztverbraucher

Verpflichtete(r)Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Eigeneerzeuger/Eigenver-sorger/sonstiger Letztverbraucher

zuständiger Netzbetreiber gemäß § 61i EEG (BNetzA nur auf Verlangen)

Basisangaben§§ 7074a Abs. 176 EEGunverzüglich

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Betreiber von EE-Anlagen/hocheffizienten KWK-Anlagenzuständiges HauptzollamtAntrag auf Erlaubnis (Ausnahme nach § 10 Abs. 2 StromStV)§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 4 StromStG i.V.m. StromStVVor Entnahme/Leistung von steuerbefreiten Eigenstrom

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
KWK-Anlagenbetreiber, dessen Anlage eine Förderung nach KWKG erhält (Ausnahme: KWKG-Anlage bis 2 MW ohne Abwärmeabfuhr)BAFA und zuständiger Netzbetreiber nach KWKGmonatliche Mitteilungspflicht (erzeugte KWK-Strommengen)§ 15 Abs. 1 Satz 1 KWKGmonatlich

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Eigenversorger/sonstiger Letztverbraucherzuständiger Netzbetreiber gemäß § 61j EEG (BNetzA nur auf VerlangenAngaben zur Jahres-EEG-Umlageabrechnung (insb. Mengenmeldungen)§§ 7074a Abs. 276 EEG28.02. des Folgejahres bei Zuständigkeit ANB, 31.05. des Folgejahres bei Zuständigkeit ÜNB

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
WK-Anlagenbetreiber, dessen Anlage eine Förderung nach KWKG erhältBAFA und zuständiger Netzbetreiber nach KWKG/ KWKAusVAngaben zur KWKG-Förder-Jahresabrechnung§ 15 Abs. 2 bzw. 3 KWKG31.03. des Folgejahres
KWK-Anlagenbetreiber, dessen Anlage eine Förderung nach KWKG erhältBAFA und zuständiger Netzbetreiber nach KWKG/ KWKAusVVorlagepflicht zu negativen Strompreisen§ 15 Abs. 4 KWKG31.03. des Folgejahres

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
KWK-Anlagenbetreiber, die an einer KWK-Ausschreibung teilnehmen möchtenBNetzAGebotsabgabe§§ 8a ff. KWKG 2017 i.V.m. KWKAusV01.06. (1. Gebotstermin), 01.12. (2. Gebotstermin)

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Begünstigte, denen Steuerentlastung ausgezahlt wurdezuständiges HauptzollamtErklärungspflicht je Steuerentlastung, wenn Höhe der einzelnen Begünstigung jeweils ≥ 200.000 Euro/a, u.a. 
§ 53a EnergieStG,
§§ 12c, 12d StromStG
§ 3, 5 EnSTransV30.06. des Folgejahres
Begünstigte, die eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmenzuständiges HauptzollamtAnzeigepflicht je Steuerbefreiung oder -ermäßigung, wenn Höhe der einzelnen Begünstigung jeweils ≥ 200.000 Euro/a, u.a. für §§ 3, 28 EnergieStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG  §§ 3, 4 EnSTransV30.06. des Folgejahres

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Eigeneerzeuger / Eigenversorger / sonstiger LetztverbraucherBNetzAEEG-Transparenzdaten§ 74a Abs. 3 EEG31.07. des Folgejahres bei Zuständigkeit ANB, 31.10. des Folgejahres bei Zuständigkeit ÜNB

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Verwender von Energieerzeugnissen in (jeder)Stromerzeugungsanlagenzuständiges HauptzollamtAntragstellung auf Energiesteuerentlastung§ 53 EnergieStG i.V.m. EnergieStV31.12. des Folgejahres (bei jährlicher Entlastung)
Verwender von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagenzuständiges HauptzollamtAntragstellung auf (vollständige oder teilweise) Energiesteuerentlastung§ 53a EnergieStG i.V.m. EnergieStV31.12. des Folgejahres (bei jährlicher Entlastung)

 

III. Stromweiterleiter

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Versorger / “Kleiner“ Versorgerzuständiges HauptzollamtAntrag auf Erlaubnis / Anzeige § 4 Abs. 1 StromStG, § 2 Abs. 3 StromStVVor Aufnahme der Tätigkeit

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
EltVUÜNB (BNetzA nur auf Verlangen)Basisangaben§§ 74 Abs. 1, 76  EEGunverzüglich
EltVUÜNB (BNetzA nur auf Verlangen)

Mitteilung zur EEG-Umlageabrechnung (insb. Mengenmeldungen)

§§ 74 Abs. 2, 76 EEGunverzüglich (i.d.R. monatlich)

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
EltVUÜNB (BNetzA nur auf Verlangen)Angaben zur EEG-Jahres-Umlageabrechnung (insb. Mengen-meldungen)§§ 74 Abs. 2, 76 EEG31.05. des Folgejahres
Versorgerzuständiges HauptzollamtSteueranmeldung für Kalenderjahr (Veranlagungsjahr)§ 8 Abs. 4 StromStG, StromStV31.05. des Folgejahres (bei jährlicher Steueranmeldung)

 

Verpflichtete(r)EmpfängerInhalt der MeldungRechtsgrundlagenFristen
Versorgerzuständiges HauptzollamtSteuerzahlung für Kalenderjahr (Veranlagungsjahr)§ 8 Abs. 4 StromStG, StromStV25.06. des Folgejahres (bei jährlicher Steueranmeldung)

 

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