Energiefinanzierungsgesetz

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. So definiert das Gesetz das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz Folgendes:

  • Das ermitteln des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs.
  • Das Ausgleichen des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Das Ausgleichen des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch das Erheben von Umlagen.
  • Das Verringern und Begrenzen von Umlagen beim Erheben.
  • Einen Ausgleichsmechanismus, der die vorwegliegenden Punkte untereinander ausgleicht.


Die Finanzierung der EEG-Förderung wird zukünftig über den Bundeshaushalt sichergestellt und die EEG-Umlage wird abgeschafft. Es verbleiben die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die sich künftig auf die KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage beschränkt, hat der Gesetzgeber überarbeitet und an die Erfordernisse angeglichen, die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) geregelt sind.

Umfang der Umlagenbegrenzung laut EnFG
Der Umfang der Begrenzung der Umlagen erfasst weiterhin erst Strommengen ab einem Stromanteil von 1 Gigawattstunde (Selbstbehalt). Bei Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen sind, werden die Umlagen auf 15 Prozent und bei Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen sind, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, ebenfalls auf 15 Prozent beziehungsweise andernfalls auf 25 Prozent begrenzt. Diese Begrenzungswirkung stellt das oben erwähnte Grundverfahren dar.

Optional kann das antragstellende Unternehmen seine zu zahlenden Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil der Bruttowertschöpfung (sogenannten SuperCap) gemäß § 31 Nr. 3 EnFG begrenzen lassen. In diesem Fall reichen Unternehmen als Nachweis eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bruttowertschöpfungsrechnung ein.

Diese Regelungen sind nach § 34 EnFG entsprechend für selbstständige Unternehmensteile anzuwenden.

Frist beachten
Die Anträge sind von den Unternehmen bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

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Hintergrund
Darüber hinaus dient das Gesetz der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zum Decken des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

Ihre Vorteile im Überblick

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Rahmenbedingungen

  • Die EEG-Umlage gibt es nicht mehr.
  • Grundverfahren: Der Umfang der Begrenzung der Umlagen erfasst weiterhin erst Strommengen ab einem Stromanteil von 1 Gigawattstunde (Selbstbehalt). Bei Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen sind, werden die Umlagen auf 15 Prozent und bei Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen sind, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, ebenfalls auf 15 Prozent beziehungsweise andernfalls auf 25 Prozent begrenzt.
  • Optional kann das antragstellende Unternehmen seine zu zahlenden Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil der Bruttowertschöpfung (sogenannten SuperCap) gemäß § 31 Nr. 3 EnFG begrenzen lassen. In diesem Fall reichen Unternehmen als Nachweis eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bruttowertschöpfungsrechnung ein.
  • Darüber hinaus begrenzt der Gesetzgeber die Umlagen im Grundverfahren und erweitert Verfahren daran gekoppelt, dass die vom Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten.
  • Die Anträge sind von den Unternehmen bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

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