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Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV zur Einfügung einer zeitlich erleichterten Preisweitergabeklausel in Fällen von § 24 des Energiesicherungsgesetzes

Die folgende Stellungnahme ist aufgrund der sehr kurzen Konsultationsfrist vorläufig. Der VEA behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Anmerkungen abzugeben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der VEA erkennt ausdrücklich an, dass der Gesetzgeber aufgrund des dramatischen Krieges gegen die Ukraine vor sehr großen Herausforderungen steht und viele energierechtliche Vorschriften in großer Eile und unter großem Einsatz ändert.
  • Der VEA hatte allerdings schon zum Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG angemerkt, dass dieses gestrichen und die wirtschaftlichen Risiken der Gasimporteure durch eine direkte finanzielle Unterstützung durch den Staat abgestützt werden sollte.
  • Die gleichen Argumente und die gleiche Schlussfolgerung gelten auch für die jetzt geplante Änderung der AVBFernwärmeV.

Im Detail

Zu § 24 Absatz 5 AVBFernwärmeV
Der VEA begrüßt, dass auch Fernwärmeversorgungsunternehmen im Krisenfall geschützt werden sollen und ebenso, dass bei diesem Schutz möglichst weit oben in der Lieferkaskade angesetzt werden soll. Die Generalklausel zur Preisanpassung greift allerdings sehr stark in die Vertragsfreiheit ein und verschiebt die wirtschaftlichen Risiken lediglich nach unten zu den Kunden.

Die operative Abwicklung von Preisanpassungen ist außerdem organisatorisch kaum abzubilden. Die jetzt geplante Änderung soll den Fernwärmeversorgungsunternehmen das Recht einräumen, den Zeitpunkt, zu welchem eine Preisanpassung an den Kunden weitergereicht wird, abweichend von den vertraglichen Zeitpunkten kürzer zu wählen. Nicht geklärt ist dabei zum Beispiel die Frage, ob das Fernwärmeversorgungsunternehmen das Recht behält, zusätzlich auch sein vertragliches Preisanpassungsrecht auszuüben und zu einem späteren Zeitpunkt weitere Preisanpassungen zu erklären. Kunden von Fernwärmeversorgungsunternehmen sind damit großen Unsicherheiten und Risiken ausgesetzt.

Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht der Kunden geht ins Leere, da eine Ersatzversorgung in aller Regel nicht möglich sein wird.

Zu § 24 Absatz 6 AVBFernwärmeV
Nach dieser Regelung hat der Kunde das Recht alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preisanpassung die Überprüfung und ggf. Preissenkung auf ein angemessenes Niveau verlangen.

Diese Klausel ist nicht ausreichend konkret, da nicht ausreichend geklärt ist, was ein angemessenes Niveau ist. Die entsprechenden Auslegungsfragen dürften für viele Rechtsstreitigkeiten sorgen und eine Klärung letztlich auf die Gerichte übertragen.

Zu § 24 Absatz 7 AVBFernwärmeV
Nach dieser Regelung ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, seinen Kunden sechs Wochen nach der Aufhebung über diese zu informieren und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Sofern dieser Preis von dem Preis abweicht, den der Kunde vor der Ausübung des Preisanpassungsrechts zu zahlen hatte, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer nachvollziehbaren Darlegung der Angemessenheit des Preises verpflichtet.

Hier gelten die Ausführungen zu Absatz 6: Die Klauseln sind nicht ausreichend konkret, da nicht ausreichend geklärt ist, was ein angemessenes Niveau ist. Die entsprechenden Auslegungsfragen dürften für viele Rechtsstreitigkeiten sorgen und eine Klärung letztlich auf die Gerichte übertragen.

Der VEA empfiehlt
Streichung des Preisanpassungsrechts nach § 24 Abs. 5 AVBFernwärmeV und der Folgeregelungen in den Absätzen 6 und 7 und Abstützung der wirtschaftlichen Risiken der
Fernwärmeversorgungsunternehmen durch eine direkte finanzielle Unterstützung durch den Staat.