Weitere Änderung der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV):
1. Erweiterte Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 aussetzen
Bisher haben Begünstige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr 200.000 Euro oder mehr beträgt. Diese Schwelle soll nun auf 100.000 Euro abgesenkt werden. Damit würde der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen deutlich erhöht.
Der VEA weist darauf hin, dass es selten, wenn überhaupt, dramatischere Zeiten für die mittelständischen Unternehmen gegeben hat. Viele Unternehmen kämpfen derzeit aufgrund der bereits bestehenden Energiepreiskrise und einer drohenden Energieversorgungskrise um den Fortbestand. In einer solchen Zeit müssen bürokratische Pflichten verringert, nicht erhöht werden. Soweit die geplante Umsetzung auf Vorgaben des EU-Rechts zurückgehen, empfiehlt der VEA dringend, sich gegenüber der EU auf eine - möglicherweise zeitlich befristete - Aussetzung dieser Pflichten einzusetzen.
2. Hilfsweise: Frist für Erweiterte Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 anpassen
Lediglich für den Fall, dass der ausdrücklichen Empfehlung unter 1. nicht gefolgt wird, empfiehlt der VEA, zumindest die Frist für die EnSTransV-Meldung mit der Antragsfrist für Energie- und Stromsteuerentlastungen zu vereinheitlichen und auf den 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres zu legen.
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