• Recht & Regulierung

VEA Position zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes

I. Grundsätzliche Empfehlung:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Anhörung zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) eingeleitet. Der VEA begrüßt dies und empfiehlt, eine wichtige Klarstellung im bereits bestehenden § 35 MessEG durch die Hinzufügung eines neuen Absatz 5 aufzunehmen.

§ 35 Abs. 5 MessEG (NEU):

„Messeinrichtungen, für die eine Befreiung nach § 35 Abs. 2 MessEG besteht, genügen den Anforderungen des § 31 Abs. 1 MessEG. Die Verwendung der Messwerte, die durch diese Messeinrichtungen ermittelt werden, ist auch im Rahmen von gesetzlichen Meldepflichten wie etwas im Rahmen von Umlagen und Steuern zulässig.“

II. Anmerkungen

§ 35 MessEG dient der Vereinfachung von Messungen auf „Betriebsstätten von Vertragspartnern auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche“. In aller Regel sind das Kundenanlagen des produzierenden Gewerbes oder der Dienstleistung. Danach dürfen gleichbleibende gewerbliche Vertragspartner unter sehr spezifischen Voraussetzungen Messgeräte verwenden, die nicht eichrechtskonform sind. Die bereits geltende Ausnahme läuft derzeit aber oft ins Leere. Denn die Vereinfachung gilt zwar für die Beziehung zwischen den dort ansässigen Parteien aber nicht explizit auch gegenüber anderen Akteuren wie den Netzbetreibern, Steuerbehörden u. a..

Das wäre aber deshalb wichtig, weil die Unternehmen gegenüber diesen externen Akteuren ihren eigenen Verbrauch von Strom und anderen Energien von dem Strom und der Energie abgrenzen müssen, die sie an Dritte leiten. Zu der Frage, ob die Befreiung nach § 35 MessEG im Rahmen der Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Abwicklung der EEG-Umlage auch gegenüber den Netzbetreiber gilt, äußert die Bundenetzagentur, dass dies nach dem Mess- und Eichrecht zu beantworten sei (vgl. Leitfaden der Seite 2 von 2 Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen S. 59).1

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist in § 35 MessEG deshalb ausdrücklich zu regeln, dass die Befreiung nach § 35 MessEG auch gegenüber den Netzbetreibern und Behörden gilt. Eine andere Regelung, bzw. Auslegung des § 35 MessEG hätte zur Folge, dass es praktisch keinen Anwendungsbereich von § 35 MessEG geben würde. Denn die Messwerte sollen in so gut wie in keinem Fall nur für die Abrechnung von Leistungen zwischen zwei Unternehmen verwendet werden, sondern fast immer auch gegenüber von Netzbetreibern und Behörden, um Umlagen und Steuern zu ermitteln. Wenn Messwerte diesen gegenüber nicht verwendet werden können, hätte § 35 MessEG aber keinerlei Mehrwert für die Unternehmen und die gewollte Vereinfachung würde ins Leere laufen.