- Recht & Regulierung
Stellungnahme des Bündnis faire Energiewende
Zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung gibt das Bündnis faire Energiewende, in dem sich der VEA mit anderen Verbänden zusammengeschlossen hat, folgende Stellungnahme mit seinen Empfehlungen ab:
Für industrielle Prozesswärme, die nicht bereits dem aktuellen EU ETS unterliegt, soll das explizit nicht gelten. Unternehmen des energieintensiven Mittelstands, die Prozesswärme erzeugen und die aufgrund der Größe ihrer Anlagen nicht dem EU ETS unterliegen, würden in vielen Mitgliedsstaaten also auch zukünftig keiner CO2-Bepreisung unterliegen.
Hierzu gibt das Bündnis faire Energiewende, in dem sich der VEA mit anderen Verbänden zusammengeschlossen hat, in seiner Stellungnahme zwei alternative Empfehlungen.
A. Wesentliche Punkte
- Wir begrüßen eine Regelung der Entlastung nach § 11 Abs. 1 BEHG, schätzen den vorgelegten Entwurf aber noch nicht als ausreichend ein.
- Wie empfehlen, von der in § 11 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BEHG angelegten Ermächtigung Gebrauch zu machen und die Schwellenwerte für die Zusatzkosten nach dem BEHG auf 5 – 10 Prozent an den betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder an der Bruttowertschöpfung anzupassen.
- Insgesamt sollte das Antragsverfahren deutlich schlanker und unbürokratischer gestaltet werden, um die vor allem betroffenen kleineren Unternehmen zu entlasten.
B. Zu den Regelungen im Einzelnen
1. Zu § 37 - Antragsstellung schon im Vorhinein ermöglichen
Wir empfehlen, nicht nur eine nachträgliche Entlastung zu gewähren, sondern eine Antragstellung, ähnlich wie bei der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG, auch im Vorhinein zu ermöglichen. Damit würde eine Entlastung schon zum Jahresstart gewährt und besonders gefährdete Unternehmen geschützt.
2. Zu § 38 - Alternative Antragstellung nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 zulassen
Der Ausschluss von Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten Sektor nach der BEHG-Carbon Leakage Verordnung angehören, ist im Gesetz nicht angelegt und auch nicht begründet.
Wir empfehlen, eine alternative Antragstellung zuzulassen und lediglich eine kumulierte Entlastung auszuschließen.
3. Zu § 39 Absatz 5 - Vereinfachte Prüfung durch Steuerberater grundsätzlich zulassen
Die nach § 39 Abs. 1 – 4 erforderlichen materiellen und formellen Antragsangaben sind aufwendig und hoch bürokratisch. Die Zusatzkosten nach dem BEHG treffen vor allem kleinere Unternehmen aus dem Mittelstand, bei denen jeder bürokratische und finanzielle Mehraufwand ungleich höher ankommt, als bei einem großen Konzern.
Zudem richtet sich auch die „Unzumutbare Härteklausel“ vor allem an diese kleineren Unternehmen und zwar an die, die sowieso schon in ihrer Geschäftstätigkeit gefährdet sind. Diese Unternehmen sollen zusätzlich mit dem finanziellen Aufwand für Prüfungsvermerke durch Wirtschaftsprüfer belastet werden. Zudem sollen die Wirtschaftsprüfer bestätigen, dass die geprüften Daten und Angaben mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind, wobei die Wesentlichkeitsschwelle 5 Prozent betragen soll. In bestimmten Fällen ist dem Prüfvermerk ein Prüfbericht beizufügen.
Hierbei wird außer Acht gelassen, dass die Verordnung ausdrücklich auf die Subventionserheblichkeit einer Entlastung hinweist. Dementsprechend wären Falschangaben gegebenenfalls strafrechtlich relevant. Diese Relevanz sollte ausreichen, um Falschangaben auszuschließen.
Wir empfehlen deshalb, die vereinfachte Plausibilitätsprüfung durch einen Steuerberater nach § 39 Abs. 5 grundsätzlich für jedes Antragsverfahren zuzulassen.
4. Zu § 41 Abs. 2 - Klarstellung, was mit der Berücksichtigung finanzieller Entlastung genau gemeint ist
Wir empfehlen klar zu stellen, dass eine finanzielle Entlastung nur bei der Begründung der unzumutbaren Härte zu berücksichtigen ist, nicht aber bei der Beurteilung, in welcher Höhe ein Ausgleich gewährt wird.
5. Zu § 41 Abs. 3 – Herabsetzung der Schwellenwerte auf 5 – 10 Prozent
In § 11 Abs. 1 ist ausdrücklich die Ermächtigung für den Verordnungsgeber angelegt, die Schwellenwerte von 20 Prozent Zusatzkosten an den betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder an der Bruttowertschöpfung anzupassen.
Wir empfehlen, die Schwellenwerte auf 5 – 10 Prozent herabzusetzen. Denn es gibt Unternehmen, unter anderem aus dem verarbeitenden Gewerbe, die aufgrund hoher Vormaterialkosten oder hoher Energiekosten oder aus anderen Gründen nur Gewinnmargen in Höhe sehr weniger Prozentpunkte bezogen auf die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder bezogen auf die Bruttowertschöpfung haben. Wenn die Zusatzkosten aufgrund des BEHG höher sind als die Prozentpunkte, wird das Unternehmen sofort defizitär und eine unternehmerische Betätigung unmöglich. Dem sollte mit einer Regelung, die unzumutbare Härten vermeiden und der Erdrosselung von Unternehmen vorbeugen soll, entsprochen werden.
6. Zu § 41 Abs. 3 – Besondere Begründung bei Unterschreitung der Schwellenwerte
Wir begrüßen, dass Unternehmen auch die Möglichkeit einer Entlastung erhalten sollen, wenn sie die Schwellenwerte nicht erreichen. In diesem Fall ist nach dem Verordnungsentwurf eine besondere Begründung notwendig, aus welchen besonderen Gründen von einer unzumutbaren Härte auszugehen ist. Es ist nicht klar, wie eine solche besondere Begründung aussehen soll. Es sollte ausreichen, dass einem Unternehmen aufgrund der Zusatzkosten nach dem BEHG eine weitere wirtschaftliche Betätigung unmöglich wird. Falls der Verordnungsgeber dennoch eine weitere Begründung für erforderlich hält, empfehlen wir dringend eine Klarstellung, welche Gründe dies sein können.
7. Zu § 42 Abs. 1 - Pauschaler Ansatz für Zusatzkosten
Wir begrüßen, dass nach § 42 Abs. 1 auch Zusatzkosten angesetzt werden können, die sich nicht auf den Bezug von Brennstoffen beziehen. Wir empfehlen Pauschalen, z. B. für Wärme, Waren oder Dienstleistungen, bei denen die BEHG-Zusatzkosten eingepreist sind.
8. Zu § 43 Abs. 3 – Wirtschaftlichkeit einer Ersatzmaßnahme
Nach § 43 Abs. 3 fehlt die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme, wenn die Maßnahme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer keinen positiven Kapitalwert aufweist. Der Kapitalwert soll unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt werden.
Die Wirtschaftlichkeit einer Ersatzmaßnahme anzunehmen, wenn diese nach 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, ist für Unternehmen, die im starken Wettbewerb stehen kaum darstellbar. Wir empfehlen, die anteilige Nutzungsdauer, nach der ein positiver Kapitalwert erreicht wird, deutlich nach unten zu setzen.