• Recht & Regulierung

Referentenentwurf des BMWI - Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und eilebedürftiger Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 19 Abs. 2 StromNEV)

Position in aller Kürze:

Grundsätzlich wird der Vorschlag des BMWi für eine Übergangsregelung zu § 19 Abs. 2 StromNEV in Bezug auf die 7000-h Regel begrüßt. Eine Übergangsregelung, die auch dem Mittelstand hilft, muss aber auch die Atypik berücksichtigen. Denn der energieintensive Mittelstand nimmt sehr viel häufiger die Regelung zur atypischen Netznutzung in Anspruch. Auch hier besteht das Risiko, dass viele Unternehmen aufgrund der Corona-Krise ihr Produktions- und Stromabnahmeverhalten so ändern mussten, dass sie die Voraussetzungen für eine atypische Netznutzung mindestens im Kalenderjahr 2020 nicht erfüllen können. Außerdem sind sowohl bei der 7000-h Regel wie auch bei der Atypik die Fälle zu berücksichtigen, die in 2019 ausnahmsweise die Voraussetzungen nicht erfüllt haben oder die in 2020 erstmals ein individuelles Netzentgelt vereinbaren wollten. Deshalb empfiehlt der VEA folgende Ergänzungen:

  • Wenn für die atypische Netznutzung die Antragsvoraussetzungen in 2019 erfüllt wurden, gelten die Anspruchsvoraussetzungen auch für 2020 als erfüllt
  • Bei der Berechnung des individuellen Netzentgelts für 2020 für die atypische Netznutzung wird ebenfalls auf die Berechnung 2019 abgestellt
  • Sowohl für die 7000h Regel wie auch für die atypische Netznutzung sollte auf 2018 abgestellt werden, wenn in 2019 nur ausnahmsweise kein individuelles Netzentgelt gewährt wurde
  • Sowohl für die 7000h Regel wie auch für die atypische Netznutzung sollte, falls in 2020 erstmals ein individuelles Netzentgelt vereinbart werden sollte, auf Prognosedaten abgestellt werden und eine expost Überprüfung auf Grundlage der Verbrauchsdaten in 2021 oder in 2022 erfolgen
  • Beim Wortlaut des bisherigen Vorschlags sollten auch Fristverlängerungen, die bei der Antragstellung in 2019 gewährt wurden, berücksichtigt werden