• Recht & Regulierung

Position zur CO₂-Bepreisung (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)

Zusammenfassung der Position:

Für den deutschen Mittelstand ist Klimaschutz ein Anliegen, welches die Unternehmen ausdrücklich unterstützen. Allerdings darf der nationale Emissionshandel nicht dazu führen, dass mittelständische Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Vor diesem Hintergrund senden wir Ihnen die nachfolgende Position des VEA samt repräsentativer Unternehmensbeispiele im Anhang. Diese verdeutlichen die konkreten Auswirkungen auf die Unternehmen.

  • Wie die Unternehmensbeispiele im Anhang zeigen, benötigt der deutsche Mittelstand einen wirksamen Schutz vor Carbon Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit.
  • Klimafreundliche Technologien zur Erzeugung von Strom, Prozesswärme im Hochtemperaturbereich und in CO2-intensiven Prozessen stehen bislang nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung. Deshalb braucht der Mittelstand eine Übergangszeit, bis er auf Alternativen ausweichen kann.
  • Die Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 3 BEHG sollte deshalb so gefasst und umgesetzt werden, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ausdrücklich finanzielle Kompensationen vorgesehen werden.
  • Erdgas sollte frühestens dann mit einem CO2 Preis belegt werden, wenn der alternative Einsatz von Strom weniger CO2 intensiv ist.

1. Wirkung der CO2-Bepreisung auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen

Der CO2-Preis, den die Inverkehrbringer von Brennstoffen zukünftig über den Zertifikatehandel zahlen müssen, wird durch Aufschläge in der Lieferkette letztlich an die Unternehmen weitergereicht, die diese Brennstoffe entweder für ihre Prozesse oder zur Wärme- und Stromerzeugung nutzen. Zugleich stehen klimafreundliche Technologien, wie z. B. Wasserstoff zur Erzeugung von Strom, Prozesswärme im Hochtemperaturbereich und in CO2-intensiven Prozessen der Industrie bislang nicht bzw. nicht zu wirtschaftlichen Mitteln zur Verfügung. Deshalb kann eine CO2-Bepreisung nach heutigem Stand noch keine Lenkungswirkung entfalten und die Unternehmen nicht auf alternative Technologien ausweichen. Unternehmen habend nach aktuellem Stand also keine Wahl, außer höhere Energiepreise zu zahlen.

Diese Preisaufschläge können viele mittelständische Unternehmen nicht auf ihre Abnehmer weiterwälzen, da sie dann nicht mehr wettbewerbsfähig wären. Wie die Auswahl an Unternehmensbeispielen im Anhang zeigt, wird die zusätzliche Belastung damit schon in den ersten Jahren viele Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gefährden. Eine nachhaltige Klimapolitik kann aber nur wirken, wenn diese mit einer ebenso nachhaltigen Wirtschaftspolitik verbunden wird. Für das Klima wäre nichts gewonnen, wenn die mittelständischen Unternehmen ihre Produktion in Deutschland einstellen und deren Produkte aus dem Ausland mit dort vielleicht sogar geringeren Regulatorien zum Klimaschutz bezogen würden. Außerdem würden wichtige Wertschöpfungsketten in Deutschland zerrissen, was weitreichende Folgen auch für andere Glieder der Kette haben wird.

2. Position zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 3 BEHG

Der VEA begrüßt, dass die Bundesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage regeln wird. Allerdings wird der vorliegende Entwurf zur Änderung des BEHG diesem Anliegen noch nicht gerecht.

  • Berücksichtigung auch der EU-weiten Wettbewerbsfähigkeit

Die aktuelle Fassung des § 11 Abs. 3 BEHG sieht den Schutz vor Carbon Leakage und den Erhalt der EUweiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit ausdrücklich vor. Der Erhalt auch der EU-weiten Wettbewerbsfähigkeit wird vom VEA ausdrücklich begrüßt und dringend empfohlen, dies auch in der Umsetzung zu beachten.

  • Kein Liquiditätsabfluss / Maßnahmen (rückwirkend) zum 1. Januar 2021

Der Entwurf zur Änderung des BEHG bezieht sich auf die Protokollerklärung der Bundesregierung und die dortige Zusage, dass im Rahmen einer Rechtsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2021 die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Carbon Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit geregelt werden. Alleine die bislang vorgesehene Streichung der Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022“ wird dem noch nicht gerecht. Der VEA empfiehlt deshalb, diese Zusage so umzusetzen, dass die CO2-Bepreisung in der Konsequenz keinen Liquiditätsabfluss im Mittelstand bewirkt. Es muss sichergestellt werden, dass mit Beginn der zusätzlichen CO2-Bepreisung am 1. Januar 2021 auch Maßnahmen zur Entlastung greifen. Dies sollte auch im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BEHG ausdrücklich verankert werden.

  • Maßnahmen vorrangig durch finanzielle Unterstützung / Kompensation der Zusatzbelastung

Wie oben dargestellt, stehen klimafreundliche Technologien zur Erzeugung von Strom, Prozesswärme im Hochtemperaturbereich und in CO2-intensiven Prozessen bislang nicht bzw. nicht zu wirtschaftlichen Mitteln zur Verfügung. Deshalb braucht der Mittelstand eine Übergangszeit, bis er auf Alternativen ausweichen kann. In dieser Übergangszeit muss den Unternehmen vorrangig eine finanzielle Kompensation der Zusatzbelastungen gewährt werden. Der VEA empfiehlt deshalb dringend, den § 11 Abs. 3 BEHG zu ändern und dort vorrangig finanzielle Kompensationen der Zusatzbelastungen vorzusehen.

3. Position zur Bepreisung von Erdgas – Klimapolitische Lenkungswirkung beachten!

Erdgas sollte frühestens dann mit einem CO2 Preis belegt werden, wenn der alternative Einsatz von Strom weniger CO2-intensiv ist. Aktuell besteht in vielen Fällen keine technologische Alternative zum Erdgas. Denn andere denkbare Brennstoffe sind noch CO2- intensiver. Der Umstieg auf elektrischen Strom ist - soweit technologisch überhaupt machbar – aber oft unwirtschaftlich, nicht effizient und außerdem klimapolitisch ungünstig, da der deutsche Strommix aktuell CO2- intensiver ist, als Gas. Der Umstieg von Gas auf Strom ist klimapolitisch deshalb frühestens ab einem Zeitpunkt sinnvoll, ab dem der deutsche Strommix und die konkrete Umstellung auf Strom weniger CO2 - intensiv ist als Erdgas. Aus der Listung in Anhang 2 zum BEHG sollte Erdgas deshalb gestrichen werden. Im Anhang 1 zum BEHG ist klarzustellen, dass Waren der Position 2711 (Erdgas) frühestens ab dem Jahr einbezogen werden, in dem die Emissionsberichterstattung für Deutschland für die Ware der Position 2716 (Strom) eine niedrigere CO2-Intensität als für Waren der Position 2711 (Erdgas) festgestellt hat.