• Recht & Regulierung

Gemeinsame Stellungnahme des VEA und DIHK zur Formulierungshilfe EEG

Vorbemerkungen:

VEA und DIHK unterstützen die Zielstellung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung. Mit der Einschränkung der Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften werden Verzerrungen in den Ausschreibungen deutlich eingeschränkt und ein fairer Wettbewerb gestärkt. Durch die Verlängerung der Fristen für EE-Projekte und die Verschiebung der Einreichungsfrist für manche Unterlagen im Rahmen der Antragsstellung der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG werden wichtige Weichenstellung im Sinne der Wirtschaft vorgenommen, die die Unternehmen in der Corona-Krise entlasten. Beim Thema Meldefristen sollte allerdings nicht nur an die Unternehmen gedacht werden, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, sondern auch an den Mittelstand, der Eigenerzeugungsanlagen betreibt und/oder Strom an Dritte leitet. Bei all den genannten Tatbeständen kann es darum gehen, Drittmengen von den selbst verbrauchten Strommengen abzugrenzen. Diese Abgrenzung kann sehr aufwendig sein und ist bei einigen Fristen und Pflichten Voraussetzung. Deshalb empfehlen wir zu den folgenden Melde- und Antragsfristen Erleichterungen:

a) Verlängerung der erweiterten Schätzmöglichkeiten bei Drittstromabgrenzungen

Im EEG ist festgehalten, dass es bis Ende 2020 sog. erweiterte Schätzmöglichkeiten im Rahmen der Abgrenzung von Drittstrommengen auf dem Betriebsgelände gibt, auch wenn eine Schätzung technisch und/oder wirtschaftlich möglich ist. Da die Regelung zum Jahresende ausläuft, müssen tausende Betriebe in diesem Jahr mit dem Einbau zehntausender Zähler beginnen. Denn ab 2021 darf nur noch im Ausnahmefall geschätzt werden. Der Einbau von Zählern verschlingt zum einen erhebliches Kapital, welches aufgrund der Corona-Krise sowieso schon knapp ist. Zum andern werden in vielen Fällen derzeit keine Fremden auf Betriebsgelände gelassen, so dass auch keine Zähler eingebaut werden können. Nicht umsonst hat die Arbeitsgemeinschaft der Mess- und Eichbehörden (AGME) verlauten lassen, dass die Eichung auch von Stromzählern auch bis Mitte 2021 nachgeholt werden kann. Da die Unternehmen die weitergeleiteten Strommengen im Übrigen systematisch überschätzen müssen, um rechtskonform zu handeln, entgehen der EEG-Umlage auch keine Einnahmen durch die Verlängerung der erweiterten Schätzmöglichkeit.

§ 104 Absatz 10 sollte daher wie folgt geändert werden:

(10) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2021 (Änderungsvorschlag 2022) verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2020 (Änderungsvorschlag: 2021) abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 (Änderungsvorschlag: 2022) sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Dies wäre die minimale Variante. Am Sinnvollsten wäre es allerdings, die Regelung dauerhaft zu verlängern.

(10) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 (Gestrichen: und vor dem 1. Januar 2021) verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. (Gestrichen: Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2020 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird). Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

b) Ermöglichung der Nachkorrektur bei der Meldung weiter geleiteter Drittstrommengen nach § 74 EEG

Alle Unternehmen, die Strom an Dritte weiter leiten, müssen bis zum 31. Mai eine Schlussrechnung für die Strommengen des Vorjahres beim Übertragungsnetzbetreiber abgeben. Um diese Mengen korrekt zu ermitteln, ist eine aufwendige Abgrenzung zwischen selbst verbrauchten und weiter geleiteten Strommengen notwendig. Unternehmen, die diese Strommengen bis zum 31. Mai 2020 nicht korrekt ermitteln können, sollten die Möglichkeit haben, vorläufige Mengen zu melden und diese mit der Jahresabrechnung zu korrigieren.

§ 74 EEG sollte deshalb um den folgenden Absatz 4 ergänzt werden:

„Unternehmen, die die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge bis zum 31. Mai 2020 nicht korrekt ermitteln und melden können, können eine vorläufig Meldung abgeben, die dann mit der nächsten Jahresabrechnung zum 31. Mai 2021 korrigiert wird. Auch die Strommenge für eine vorläufige Meldung ist so gewissenhaft als möglich zu ermitteln und sollte sich nach Möglichkeit an der Vorjahresmeldung orientieren."

c) Ermöglichung der Nachkorrektur bei der Meldung selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strommengen nach § 74a Abs. 2 EEG

Die gleichen Probleme mit der Meldung kann es für den 31. Mai im Hinblick auf die Meldung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen bei Erzeugungsanlagen geben. § 74a EEG sollte deshalb um den folgenden Absatz 5 ergänzt werden:

„Unternehmen, die die erforderlichen Energiemengen, die nach Abs. 2 bis zum 31. Mai 2020 zu melden sind, nicht korrekt ermitteln und melden können, können eine vorläufig Meldung abgeben, die dann mit der nächsten Jahresabrechnung zum 31. Mai 2021 korrigiert wird. Auch die Strommenge für eine vorläufige Meldung ist so gewissenhaft als möglich zu ermitteln und sollte sich nach Möglichkeit an der Vorjahresmeldung orientieren. Die Sanktionsregelungen nach § 61j EEG werden für vorläufige Meldungen nach S. 1 nicht angewandt."