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Das Lieferkettengesetz kommt

Vorweg: Das Gesetz finden Sie hier und es nennt sich eigentlich "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten". Es wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Worum geht es im Gesetz?

Es sollen Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltstandards entlang der Lieferketten identifiziert und verhindert werden. Da, wo solche Menschenrechte bereits verletzt werden, soll dies beendet oder zumindest das Ausmaß der Verletzung verringert werden.

Konkret sollen Menschen auf der ganzen Welt unter anderem vor Kinderarbeit, den verschiedenen Formen der Versklavung und Ausbeutung geschützt werden. Umweltrisiken spielen vor allem dort eine Rolle, wo eine Missachtung der Standards die Lebengrundlage der Menschen gefährdet.

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens im In- und Ausland, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich wie grundsätzlich auch das Handeln der mittelbaren und unmittelbaren Zulieferer.

Für wen gilt das Gesetz unmittelbar?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern in Deutschland und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in Deutschland.

Sind auch kleinere Unternehmen betroffen?

Auch kleinere Unternehmen können als Teil einer Lieferkette von den Verpflichtungen betroffen sein und sollten sich deshalb mit den Regelungen vertraut machen. Das gilt unter anderem für die Zulieferer von größeren Unternehmen, die durch das Gesetz unmittelbar verpflichtet werden. Denn die großen Unternehmen werden ihre Verpflichtungen weiterreichen.

Um welche Pflichten geht es?

Unter anderem müssen Unternehmen die folgenden Maßnahmen umsetzen:

  • Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie abgeben.
  • Unternehmen müssen eine Risikoanalyse zur Ermittlung von Risiken in Bezug auf die Menschenrechte durchführen. Diese Risikoanalyse muss grds. die gesamte Lieferkette umfassen und mögliche Menschenrechtsverletzungen, die Arbeitsbedingungen und den Umweltschutz beachten.
  • Zugleich muss ein Risikomanagement eingeführt werden, um Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte durchzusetzen. Falls ein Unternehmen relevante Risiken identifiziert, muss es unverzüglich Präventionsmaßnahmen ergreifen. Dabei ist der Abbruch von Geschäftsbeziehungen nur ein letztes Mittel.
  • Außerdem muss ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden. Dieses soll Meldungen von Menschenrechts- oder Umweltschutzverletzungen oder entsprechender Risiken ermöglichen.
  • Zur Dokumentation und zur Berichterstattung müssen die identifizierten Risiken dokumentiert und jährlich in einem Bericht zusammengefasst werden, der im Internet zu veröffentlichen ist.

Gibt es Sanktionen?

Bei Verstößen drohen Zwangs- und Bußgelder. Außerdem riskieren Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kommen umfassende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse zu, um die Pflichten durchzusetzen.

Was empfiehlt der VEA?

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist oder mittelbar, weil es Lieferant oder Vorlieferant für ein solches Unternehmen ist. Prüfen Sie auch, ob Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltstandards entlang der Lieferketten in Betracht kommen. Konkrete Umsetzungshilfen finden Sie hier.