• Recht & Regulierung

Zahlreiche Fristen enden im Mai und Juni – das sind Ihre ToDo´s bis dahin

Damit Sie als Unternehmen mögliche Entlastungsbeiträge erhalten können, sind Ihrerseits zahlreiche Fristen einzuhalten. Die Auflistung unterhalb gibt Ihnen einen Überblick darüber, welche Fristen Sie unter der Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen einzuhalten haben. Darüber hinaus schlüsselt die Liste auf, auf welcher rechtlichen Grundlage welche Anträge zu stellen sind und an wen die Anträge zu adressieren sind.

Die folgenden ToDo´s haben Unternehmen unter den genannten Voraussetzungen bis zum 31. Mai 2023 zu erledigen:

  • Meldepflicht zur selbsterzeugten erneuerbaren Energie: Zum 1. Juli 2022 schaffte der Gesetzgeber die EEG-Umlage ab – wir berichteten. Daher können Sie die aus Ihrer Erzeugungsanlage heraus weitergeleiteten Strommengen bei Ihrem Übertragungsnetzbetreiber nur bis zur Deadline melden. Haben Sie alle selbst erzeugten Mengen auch selbst verbraucht, gilt diese Frist für Sie nicht.
  • Meldepflicht zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR): Ebenfalls wegen der wegfallenden EEG-Umlage melden Sie letztmals bis Ende Mai die selbstverbrauchten und die weitergeleiteten Strommengen bei Ihrem Übertragungsnetzbetreiber.
  • Meldepflicht von Energie- und Stromsteuern: Für Blockheizkraftwerke (BHKW), die über einen Notkühler verfügen, ist das Berechnen des Jahresnutzungsgrades für 2022 bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Der Gesetzgeber setzt für die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung sowie der Erdgassteuerentlastung einen Jahresnutzungsgrad von mehr als 70 Prozent voraus.
  • Meldepflicht Stromsteuern: Wenn Sie als Betreiber eines BHKW bis zwei MWel oder einer Erneuerbare-Energien-Anlage bis zwei MWel Dritte aus der Anlage versorgen, haben Sie die selbstverbrauchten und die aus der Erzeugungsanlage weitergeleiteten Strommengen Ihrem zuständigen Hauptzollamt zu melden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Status des so genannten eingeschränkten Versorgers.
  • Hinsichtlich des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) gilt für selbst beschaffende Letztverbraucher beziehungsweise deren Konzern, einen Prüfantrag auf Vorauszahlung bezüglich der Entlastung gegenüber Berechtigten für das zweite Quartal in 2023 zu stellen. Möglich ist dies über das von der PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) bereitgestellte elektronische Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).


Bis zum 30. Juni 2023 haben Unternehmen unter den nachfolgenden Voraussetzungen folgende Aufgaben zu erledigen:

  • Hinsichtlich der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) gilt zu beantragen: Da die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für die Entlastung gemäß Carbon Leakage Verordnung weiter aussteht, sind BECV-Anträge mit Hinweisen auf Bescheide aus 2021 zu stellen. Dies ist der Grund dafür, dass die Deutsche Emissionshandelsstelle für das Privilegierungsjahr 2021 noch keine Bescheide bearbeitet hat. Für Sie hat die Konstellation den Nachteil, dass Ihnen die Zahlungen aus den Bescheiden zu 2021 fehlen, die Sie zur Hälfte in diesem Jahr in Gegenleistungen investieren müssen. Übrigens ist der entsprechende Nachweis für die Investitionen in Gegenleistungen eine Antragsvoraussetzung in 2024 für das Privilegierungsjahr 2023.
  • Stellen von Anträgen hinsichtlich des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG): Ihren Antrag bezogen auf die BesAR nach dem EnFG stellen Sie in diesem Jahr erstmals. Der Antrag entlastet Ihr produzierendes Gewerbe von der KWK- und Offshore-Umlage in 2024. Bisher hat das BAFA als verantwortliche Behörde keinen Leitfaden zur Antragstellung bereitgestellt. Jedoch lässt sich vermuten, dass mit einem vereinfachten Antragsverfahren zu rechnen ist. Allerdings gibt es ein Online-Portal zum Einreichen der Anträge noch nicht im Netz. In jedem Fall stellen Sie sich darauf ein, dass die Anträge nach dem EnFG kurzfristig einzureichen sind.


Bei dieser Übersicht handelt es sich um einen Auszug zu den gegenwärtig geltenden Fristen. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Wir unterstützen Sie dabei, die Antragsfristen im Blick zu halten. Sprechen Sie mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater.