
- Recht & Regulierung
Unternehmen können von verschiedenen Energiesteuer- und Stromsteuerbegünstigungen bzw.…
Steigende CO2-Kosten belasten Unternehmen zunehmend: Die Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) pro Tonne CO2 kennt nur eine Richtung – nach oben. Das schmälert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und erfordert strategische Lösungen. Die guten Nachrichten vom Gesetzgeber: Unternehmen können eine BECV-Entlastung von rund 50 Prozent erhalten.
Unsere Bundesregierung hat sich auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass in Deutschland weitere Branchen von der BECV-Entlastung profitieren können. Der Durchbruch kam jetzt: Die Europäische Kommission hat die von der Bundesregierung gewünschten zusätzlichen Sektoren und Teilsektoren vollumfänglich genehmigt. Dabei greift zum Teil eine bis 2021 rückwirkende Entlastung.
Aufwändiges Antragsverfahren und Frist bereits am 30. September
Der Antrag ist bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Die Frist legt der Gesetzgeber spätestens auf den Mittwoch 30. September. Somit besteht unmittelbarer Handlungsbedarf für Erstantragsteller. Der vom Unternehmen einzureichende Antrag ist unter anderem von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren. Auch das Antragsverfahren selbst ist komplexer als andere Verfahren bei weiteren Behörden.
Unser VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches sagt: „Das Brennstoffemissionshandelsgesetz verteuert für viele Unternehmen den Verbrauch fossiler Brennstoffe. Mithilfe unserer Dienstleistung zur BECV-Entlastung stellen wir sicher, dass entlastungsberechtigte Unternehmen einen Teil der Zusatzkosten zurückerhalten. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die erweiterte neue Liste zu prüfen und gegebenenfalls die neuen Beihilfe-Potentiale zu erschließen.“
Hier im Überblick die zusätzlichen Branchen in der Carbon-Leakage-Liste gemäß BECV:
A) Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien gemäß § 20 BECV
Ab dem Abrechnungsjahr 2021
08.12.11.50: Quarzsand (Industriesand)
08.12.22.55: Anderer Ton und Lehm
10.61.33.53: Andere Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
10.82.11: Kakaomasse, auch entfettet
10.83.12.40: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
10.86: Herstellung von homogenisierten und diätischen Nahrungsmitteln
10.91.20.00: Mehl und Pellets von Luzerne
20.59.60.80: Gelatine und ihre Derivate (ohne Caseinleime, Knochenleime und Hausenblase)
24.32: Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
24.34.11: Kaltgezogener Draht aus nicht legiertem Stahl
24.34.13: Kaltgezogener Draht aus anderem legierten Stahl
25.61.12.30: Plastifizieren von Metallen (einschließlich Pulverbeschichtung)
25.61.21: Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge)
25.61.22.50: Anodische Oxidation von Metallen
BWA 211: Spezialisierte Gemüsebaubetriebe Unterglas
BWA 231: Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe
Ab dem Abrechnungsjahr 2023
25.50.12: Gesenkschmiedeteile aus Stahl
25.93.16.31: Schraubenfedern aus Eisen oder Stahl, warmgeformt
B) Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien gemäß § 21 BECV
Ab dem Abrechnungsjahr 2021
10.51: Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
10.83.11.50: Kaffee, geröstet (nicht entkoffeiniert)
C) Anpassung der Emissionsintensität (bereits) beihilfefähiger Teilsektoren gemäß § 23 BECV
Ab dem Abrechnungsjahr 2021
11.06.10: Malz
10.41.57: Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
25.50.11.34: Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln
10.89.13.34: Backhefen
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