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Weitere Branchen profitieren von BECV-Entlastung – auch rückwirkend!

Steigende CO2-Kosten belasten Unternehmen zunehmend: Die Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) pro Tonne CO2 kennt nur eine Richtung – nach oben. Das schmälert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und erfordert strategische Lösungen. Die guten Nachrichten vom Gesetzgeber: Unternehmen können eine BECV-Entlastung von rund 50 Prozent erhalten.

Unsere Bundesregierung hat sich auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass in Deutschland weitere Branchen von der BECV-Entlastung profitieren können. Der Durchbruch kam jetzt: Die Europäische Kommission hat die von der Bundesregierung gewünschten zusätzlichen Sektoren und Teilsektoren vollumfänglich genehmigt. Dabei greift zum Teil eine bis 2021 rückwirkende Entlastung.

Aufwändiges Antragsverfahren und Frist bereits am 30. September
Der Antrag ist bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Die Frist legt der Gesetzgeber spätestens auf den Mittwoch 30. September. Somit besteht unmittelbarer Handlungsbedarf für Erstantragsteller. Der vom Unternehmen einzureichende Antrag ist unter anderem von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren. Auch das Antragsverfahren selbst ist komplexer als andere Verfahren bei weiteren Behörden.

Unser VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches sagt: „Das Brennstoffemissionshandelsgesetz verteuert für viele Unternehmen den Verbrauch fossiler Brennstoffe. Mithilfe unserer Dienstleistung zur BECV-Entlastung stellen wir sicher, dass entlastungsberechtigte Unternehmen einen Teil der Zusatzkosten zurückerhalten. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die erweiterte neue Liste zu prüfen und gegebenenfalls die neuen Beihilfe-Potentiale zu erschließen.“

Hier im Überblick die zusätzlichen Branchen in der Carbon-Leakage-Liste gemäß BECV:

A) Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien gemäß § 20 BECV
Ab dem Abrechnungsjahr 2021

  • 08.12.11.50: Quarzsand (Industriesand)

  • 08.12.22.55: Anderer Ton und Lehm

  • 10.61.33.53: Andere Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

  • 10.82.11: Kakaomasse, auch entfettet

  • 10.83.12.40: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

  • 10.86: Herstellung von homogenisierten und diätischen Nahrungsmitteln

  • 10.91.20.00: Mehl und Pellets von Luzerne

  • 20.59.60.80: Gelatine und ihre Derivate (ohne Caseinleime, Knochenleime und Hausenblase)

  • 24.32: Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

  • 24.34.11: Kaltgezogener Draht aus nicht legiertem Stahl

  • 24.34.13: Kaltgezogener Draht aus anderem legierten Stahl

  • 25.61.12.30: Plastifizieren von Metallen (einschließlich Pulverbeschichtung)

  • 25.61.21: Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge)

  • 25.61.22.50: Anodische Oxidation von Metallen

  • BWA 211: Spezialisierte Gemüsebaubetriebe Unterglas

  • BWA 231: Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe


Ab dem Abrechnungsjahr 2023

  • 25.50.12: Gesenkschmiedeteile aus Stahl

  • 25.93.16.31: Schraubenfedern aus Eisen oder Stahl, warmgeformt


B) Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien gemäß § 21 BECV
Ab dem Abrechnungsjahr 2021

  • 10.51: Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)

  • 10.83.11.50: Kaffee, geröstet (nicht entkoffeiniert)


C) Anpassung der Emissionsintensität (bereits) beihilfefähiger Teilsektoren gemäß § 23 BECV
Ab dem Abrechnungsjahr 2021

  • 11.06.10: Malz

  • 10.41.57: Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

  • 25.50.11.34: Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln

  • 10.89.13.34: Backhefen

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