• Recht & Regulierung

Vorverfahren für Gebotsverfahren 2026 gestartet: Mit CO2-Differenzverträgen möchte der Gesetzgeber zur Transformation motivieren

CO2-Differenzverträge sollen innovative Produktionsprozesse in energieintensiven Branchen anstoßen. Diese Verträge sollen Preisrisiken reduzieren und die Mehrkosten ausgleichen, die Unternehmen aktuell von einer klimafreundlichen Produktion abhalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat das Vorverfahren für das Gebotsverfahren 2026 der CO2-Differenzverträge jetzt gestartet. Aus der Vergangenheit kennen Sie diese Form der Verträge als Klimaschutzverträge. Mit den CO2-Differenzverträgen unterstützt das BMWE Investitionen der energieintensiven Industrie in zukunftsfähige CO2-arme Produktionsverfahren. Im Fokus stehen dabei Branchen aus Chemie, Zellstoff und Papier, Primärstahl, andere Metalle, Zement und Kalk sowie Keramik, Glas und Gips.

Im Vorverfahren wird die Industrie zu den vorgeschlagenen Förderregeln konsultiert. Zudem können über das Vorverfahren neue Projekte an der Auktion teilnehmen. Gegenüber der ersten Runde der Klimaschutzverträge 2024 ist das Instrument flexibler, mittelstandsfreundlicher und technologieoffener ausgestaltet. Insbesondere sind Technologien zum Abscheiden und Speichern (CCS) beziehungsweise zum Abscheiden und Nutzen (CCU) von CO2 nun förderfähig.

„Sich besser jetzt mit dem Thema auseinandersetzen als Chancen zu verpassen“
„In der Antragsrunde zu den Klimaschutzverträgen im letzten Jahr haben einige unserer Mitglieder teilgenommen und bereits einen Zuschlag erhalten. Die CO2-Differenzverträge gehen für unseren energieintensiven Mittelstand jetzt einen positiven Schritt weiter und sind noch näher an unseren Mitgliedern dran als es die Klimaschutzverträge in der Vergangenheit waren. Daher empfehlen wir unseren Mitgliedern, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls für die Auktion zu qualifizieren“, sagt VEA-Stabsleitung Fördermittelberatung Karin Friese.

Eine Teilnahme am Vorverfahren bis zum 1. Dezember 2025 gilt als Voraussetzung dafür, dass Unternehmen im nachfolgenden Gebotsverfahren 2026 ein Gebot abgeben können. Unternehmen, die bereits am vorbereitenden Verfahren im Sommer 2024 teilgenommen haben, können durch eine einfache Bestätigungserklärung am Vorverfahren 2026 teilnehmen. Details zu den Verfahrensregeln erfahren Sie hier im Netz.

Das Gebotsverfahren 2026 startet voraussichtlich Mitte des kommenden Jahres. Die Vergabe der CO2-Differenzverträge erfolgt durch ein wettbewerbliches Auktionsverfahren. Der Gesetzgeber stellt auf diese Weise sicher, dass die Mittel effektiv eingesetzt werden und nur die effizientesten Projekte Unterstützung erhalten.

Was steckt hinter CO2-Differenzverträgen?
Die CO2-Differenzverträge sichern Unternehmen, die in CO2-arme Produktionsverfahren investieren, gegen Preisrisiken ab. Sowohl schwankende CO2- und Energiepreise als auch Kostenunterschiede zu herkömmlichen Produktionsverfahren gleicht der Staat über einen Zeitraum von 15 Jahren aus. Klimafreundliche Produktionsverfahren, die sich aufgrund aktueller Kosten und Risiken am freien Markt noch nicht rentieren, macht der Staat so wettbewerbsfähig und die Unternehmen erhalten langfristige Planungssicherheit. Mit den CO2-Differenzverträgen treibt der Bund den Markthochlauf neuer Technologien voran. Darunter fallen beispielsweise industrielle Wärmepumpen, Wasserstoffanwendungen, Anlagen zum Abscheiden und Speichern von CO2 und Speichertechnologien. Auch neue Produktionsverfahren möchten sie mit dem Werkzeug auf dem Markt etablieren. Dadurch entstehen Learning- sowie Spillover-Effekte auf andere Unternehmen und ein positiver gesamtwirtschaftlicher Nutzen.

Die CO2-Differenzverträge will der Gesetzgeber unbürokratisch und technologieoffen gestalten: Unternehmen können frei entscheiden, wie sie ihre Produktionsverfahren im Einklang mit Vorgaben der zum Einsatz kommenden Energieträger (Strom, CO2-armer Wasserstoff, Biomasse) konkret umstellen. Vorgegeben sind den Unternehmen lediglich Meilensteine für die CO2-Einsparung (60 Prozent ab dem dritten, 90 Prozent im letzten Jahr der Laufzeit der Verträge). Der Staat vergütet die Unternehmen auf Basis der tatsächlich erfolgten CO2-Einsparung. Die CO2-Differenzverträge stehen insbesondere auch mittelständischen Unternehmen mit kleineren Produktionsanlagen offen. Das Gebotsverfahren steht noch unter Haushaltsvorbehalt und bedarf der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Ihnen fehlt der Überblick darüber, ob Ihr Unternehmen vom Thema betroffen ist und Sie wissen nicht, was im Fall der Betroffenheit für Ihr Unternehmen zu tun ist? Sprechen Sie mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater, wir schaffen Ihnen Transparenz.