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Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG geht in die zweite Runde

Die Bundesregierung rüstet weiter gegen die Zuspitzung auf den Energiemärkten auf. Dazu beschloss das Bundeskabinett jetzt eine Novellierung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG). Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG wird es ein alternatives Instrument geben, um die aktuell bedrohliche Situation in den Energiemärkten ohne sonst drohende Verwerfungen in Wirtschaft und Gesellschaft zu meistern. Das sogenannte saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können. Konkret würden beim saldierten Preisanpassungsmechanismus des § 26 EnSiG die durch einen „unabhängigen Kassenwart“ ermittelten Mehrkosten für die Ersatz-Beschaffung über eine Umlage auf alle Gas-Kunden verteilt werden.

Der Unterschied zwischen § 24 EnSiG und § 26 EnSiG
Der Unterschied zum Preisanpassungsmechanismus bei § 24 EnSiG liegt darin, dass ein Ausgleich über alle Gas-Kunden erfolgt und dieser dann für alle Gas-Kunden gleich hoch ist. Der Preisanpassungsmechanismus nach dem §24 EnSiG ist enger und hängt davon ab, welcher Importeur die Preise weiterreicht. Beide Instrumente sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.

Keine automatische Aktivierung der gesetzlichen Preisanpassungsrechte gibt es beim Ausrufen der Alarm- oder Notfallstufe – dies sind zwei von drei Stufen des Notfallplans Gas. Das bedeutet, dass die Feststellung der Bundesnetzagentur zur Aktivierung des Preisanpassungsrechts des § 24 EnSiG zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann als die Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe. Ziel der Regelung des § 24 EnSiG ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen beziehungsweise ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen aber die Energieunternehmen weg, so drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, werden Preisanpassungsregeln ausnahmsweise, zeitlich befristet und unter engen Voraussetzungen zulässig.

„Zumindest ein wenig Planungssicherheit für Unternehmen“
„Für den energieintensiven Mittelstand ist es eine beruhigende Nachricht, dass der § 24 EnSiG noch einmal überarbeitet wurde. Mit der neuen Regelung ist absehbar, dass wenn die Preisanpassungsregel greift, die höheren Preise nicht direkt an die Kunden weitergegeben werden, sondern durch den neu geschaffenen Mechanismus alle Gas-Kunden gleichermaßen betroffen sind. Außerdem darf diese Regel nur unter eng geschürten Voraussetzungen greifen, was zumindest ein wenig Planungssicherheit für die Unternehmen schafft“, sagt VEA-Geschäftsführer Christian Otto.

Das EnSiG befindet sich aktuell in einem ständigen Wandel – der VEA behält für Sie den Überblick und sichert Ihnen Ihren Fokus auf Ihr Tagesgeschäft. Sprechen Sie mit Ihrem VEA-Berater.