• Recht & Regulierung

Aus dem Ministerium: EEG, EnUG und Herkunftsnachweise

In den letzten Wochen haben viele Fachgespräche mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) stattgefunden und seit einigen Tagen ist auch die große EEG-Novelle samt vieler weiterer Sofortmaßnahmen in der Verbände-Konsultation.

Wichtige Implikationen für den energieintensiven Mittelstand sind im Folgenden zusammengefasst.

Die geplante Abschaffung der EEG-Umlage (VEA berichtete hier) soll in nunmehr zwei Schritten erfolgen.

Erster Schritt: Über das bereits konsultierte Gesetz zur „Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage“ wird die EEG-Umlage ab Juli 2022 auf null gestellt und die Stromlieferunternehmen verpflichtet, diese Senkung auch an die Letztverbraucher weiterzugeben.

Zweiter Schritt: Ab dem 1. Januar 2023 soll dann die Abschaffung der EEG-Umlage erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass im Gesetz eine Klausel enthalten ist, die die Rückkehr zum jetzigen System ermöglicht. Hintergrund ist, dass die Möglichkeit erhalten bleiben soll, die EEG-Umlage wieder auf den Letztverbraucher zu übertragen. Laut BMWK ist dies für den Fall vorgesehen, die Haushaltseinnahmen in Notfällen erhöhen zu können.  Betont wurde, dass dieses Szenario als unwahrscheinlich angesehen wird. Alle Regelungen, die sich auf die EEG-Umlage beziehen, werden somit aus dem EEG gestrichen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage, die Regelungen zur Eigenversorgung und die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR). Entsprechend wird das EEG für den Mittelstand primär in Bezug auf Förderung relevant.

Zukünftige Umlagen im EnUG neugeregelt

Alle Umlagen, also insbesondere die KWK- und die Offshore-Umlage sollen vereinheitlicht, vereinfacht und in eine neues „Energie-Umlagen-Gesetz“ (EnUG) gefasst werden. Die neue Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) wird innerhalb dieses Gesetzes neu geregelt – und orientiert sich stark an den neuen Beihilfeleitlinien der EU für Klimaschutz, Umwelt und Energie (auch CEEAG oder KUEBLL genannt). Das bedeutet zunächst: Nur die Wirtschaftszweige, die in der Anlage der Beihilfeleitlinien noch genannt sind, können überhaupt einen BesAR-Antrag stellen. Zu den sonstigen neuen BesAR-Regelungen folgt eine gesonderte Analyse des VEA.

Reform der Herkunftsnachweise noch mit Unsicherheit behaftet

Das BMWK hat Dialogbereitschaft signalisiert, zukünftig auch für EE-Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, Herkunftsnachweise (HKN) zu generieren. Bislang ist das nur für Lieferstrom vorgesehen. Das Doppelvermarktungsverbot soll dabei aber nicht fallen. Allerdings zeigte sich auf Seiten des BMWK noch Informationsbedarf hinsichtlich des Wertes von HKN für Unternehmen. Zudem wird noch diskutiert, ob RED II bzw. RED III eine solche Ausweitung juristisch zulassen. Der VEA wird hier die Position des energieintensiven Mittelstandes einbringen.

Wir halten Sie zu allen Entwicklungen selbstverständlich auf dem Laufenden!