Mit einer Novelle des Energiesicherungssgesetzes (EnSiG) aus 1975 will Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die Voraussetzung schaffen, Energieunternehmen notfalls unter staatliche Kontrolle zu stellen.
EnSiG soll lebenswichtigen Energiebedarf absichern
Das EnSiG soll die Regierung ermächtigen, im Falle einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung über den Erlass von Rechtsverordnungen notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie sicherzustellen. Damit können Unternehmen, die kritische Energie-Infrastrukturen betreiben, also etwa Gas- und Stromversorger unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und deshalb eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte erst kürzlich die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Treuhänderin für die deutsche Tochter des russischen Staatskonzerns Gazprom eingesetzt. Und zwar auf Grundlage des Außenwirtschaftsrechts. Diese treuhänderische Einsetzung wurde mit unklaren Rechtsverhältnissen und einem Verstoß gegen Meldevorschriften begründet.
Enteignung als letztes Mittel
Mit dem EnSiG soll nun eine neue Rechtsgrundlage für Treuhandverwaltungen geschaffen werden und zwar unabhängig von den besonderen Voraussetzungen des Außenwirtschaftsrechts. Demnach können Unternehmen, die kritische Infrastrukturen im Energiesektor betreiben, unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sie ihren Beitrag zum Funktionieren des Energiesystems nicht erfüllen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Nach der auf maximal zwölf Monate begrenzten Treuhandverwaltung könnten Unternehmen als ultima ratio enteignet werden, sofern die Treuhandverwaltung nicht ausreicht, um die Versorgungssicherheit zu garantieren.
Der Gesetzentwurf befindet sich gegenwärtig in der Ressortabstimmung. Aufgrund der Eilbedürftigkeit ist eine zeitnahe Einbringung in den Bundestag zu erwarten.
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