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Gas-Sicherungsumlage greift ab 1. Oktober - Habeck verspricht "Hilfsprogramme zu verlängern"

Das Bundeskabinett hat im schriftlichen Umlaufverfahren jetzt eine befristete Gas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz verabschiedet. Wir haben bereits vor einer möglichen und damit verbundenen Preisexplosion gewarnt. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wird dem Bundestag nun zur Konsultation vorgelegt. Anschließend veröffentlicht die Bundesregierung diese im Bundesanzeiger – so berichtet es das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die Rechtsverordnung tritt voraussichtlich Mitte August 2022 in Kraft und greift ab dem 1. Oktober 2022. Sie endet am 1. April 2024. Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich bis zum 30. September 2024 befristet.
 

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck sagt zur neuen Gasumlage: „Auch ein Teil der Unternehmen steht durch die hohen Preise unter Druck. Entsprechend werden wir die Hilfsprogramme verlängern und so in dieser Krise helfen. Es geht hierbei um den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Aufrechterhaltung von Lieferketten.“


Wie geht es weiter?
Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1.Oktober haben sie aber mit der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Zusätzlich nimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) als unabhängige Behörde eine Überwachungsrolle ein.

Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE). Sie wird am 15. August mitgeteilt. Ab dem 1. Oktober erhebt THE die befristete Umlage gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum an ihre gewerblichen Kunden weiterreichen können. Die Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden. Damit die Energieversorger mögliche Preissteigerungen rechtssicher und transparent mitteilen können, soll die Verordnung bis zum 9. August 2022 in Kraft treten

Warum wird die Umlage eingeführt?
Das übergreifende Ziel der neuen Umlage ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten sowie Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.

Wichtige Hintergründe finden Sie in den FAQ´s des BMWK
Wie sollen Unternehmen finanziell entlastet werden? Werden die Gasimport-Unternehmen auch zur Verantwortung gezogen oder müssen nur die Kunden die Lasten tragen? Welche Unternehmen haben Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die höheren Ersatzbeschaffungskosten und gibt es da Grenzen bei der Erstattung? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen das vom BMWK zur Verfügung gestellte Dokument „Fragen und Antworten zur Gasumlage zur Sicherung der Gas und Wärmeversorgung“.

Die vollständige BMWK-Pressemitteilung lesen Sie im Netz.