• Ersparnis

Entlastungen für alle Unternehmen gibt es bei den Strom- und Energiesteuern

Jährlich haben Sie die Option bis zum 31. Dezember Entlastungsanträge beim Hauptzollamt für die gezahlten Strom- und Energiesteuern einzureichen. Dabei beantragen Sie immer im laufenden Jahr die Entlastung für das vorangegangene Jahr.

Zu folgenden Fällen können Sie Entlastungen beantragen:

  • Vollständige Steuerentlastung für energieintensive Prozesse gemäß §51 EnergieStG und §9a StromStG für Glas-, Metall- und Keramikerzeugung und -behandlung
  • Vollständige Steuerentlastung für Eigenerzeugung gemäß §53 und §53a EnergieStG
  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes können pauschal eine Rückvergütung von 25 Prozent des Regelsteuersatzes gemäß §54 EnergieStG und §9b StromStG beantragen
  • Übersteigt die verbleibende Mehrbelastung aus der Ökosteuer die Entlastungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen, kann auf Antrag 90 Prozent der ermittelten Differenz rückvergütet werden

Der 31. Dezember rückt näher
VEA-Abteilungsleiter Regulatorisches Maximilian Nehrkorn sieht für den energieintensiven Mittelstand Potentiale für Rückerstattungen: „Ehe Sie sich pauschal die 25 Prozent des Regelsteuersatzes gemäß §54 EnergieStG und §9b StromStG erstatten lassen, kommen Sie auf uns zu. Gern schauen wir gemeinsam mit Ihnen, wo sich vielleicht sogar die vollständige Steuerentlastung herausholen lässt. Sie sollten bei Ihrer Planung immer die jährliche Frist 31. Dezember im Blick haben. Möchten Sie also noch Beihilfe für das Jahr 2022 beantragen, haben Sie keine 60 Tage mehr Zeit.“

Seit Juli können Sie die Anträge digital stellen. Das Registrieren und Anmelden können Sie direkt auf der hier verlinkten Hauptzollamt-Seite vornehmen. Dafür benötigen Sie Ihr Elster-Zertifikat und Ihre Beteiligten-Nr. (VVSt). Übrigens ist das Melden nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ausschließlich über das Hauptzollamt-Portal möglich. Unabhängig vom neuen Portal können Sie weiterhin Ihre Anträge auch postalisch beim Hauptzollamt einreichen.

Hintergrund zur Energie- und Stromsteuer
Zwar obliegt bei der Gesetzgebungskompetenz dem Staat bei den Strom- und Energiesteuern, trotzdem sind dabei entsprechende EU-Richtlinien und Regularien zu berücksichtigen. So steht das dadurch akquirierte Steueraufkommen auch dem Bund zu. Die Bundeszollverwaltung erhebt die Strom- und Energiesteuern und kümmert sich um die Verwaltung drum herum. Jährlich kommen in dem Topf der beiden Steuern rund 48 Milliarden Euro Steuereinnahmen zusammen. Dabei unterscheiden sich die Steuersätze der verschiedenen Energieträger.

Sie haben Interesse daran, tiefer in das Themengebiet einzusteigen? Unser VEA-Webinar „Strom-/Energiesteuern, Umlagen und Abgaben 2024“ greift das Thema ebenfalls noch einmal auf und gibt ihn einen detaillierten Ausblick auf das Thema Steuern für das Jahr 2024. Los geht´s am Dienstag, 28. November, um 9.00 Uhr.

Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater unterstützt Sie gern beim Beantragen der Beihilfe oder bei Orientieren auf der Hauptzollamt-Seite. Sprechen Sie uns an.