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EKBG – Verordnungsermächtigung ermöglicht den Einsatz von Gaskraftwerken zu beschränken

In der Stromerzeugung soll Gas eingespart werden, indem dem Strommarkt weitere, nicht-erdgasbasierte Erzeugungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Diese Erzeugungskapazitäten sollen auf Energieträgern basieren, die nicht beziehungsweise nicht ausschließlich aus Russland importiert werden. In Deutschland sind dies konkret Steinkohle, Braunkohle und Öl, für die es entweder einen für Deutschland zugänglichen liquiden Weltmarkt gibt oder diese gegenwärtig noch in Deutschland abgebaut werden. Diese Maßnahme soll durch das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) umgesetzt werden. Dabei sollen Kraftwerke genutzt werden, die gegenwärtig nur eingeschränkt verfügbar sind, demnächst stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden.

EKBG bereits in Kraft getreten
Durch diese Alternativen zur Stromerzeugung soll so viel Erdgas wie möglich eingespart werden. Die Maßnahme ist maximal bis 31. März 2024 befristet und gilt zudem nur dann, wenn andernfalls eine Gefährdung des Gasversorgungssystems zu erwarten ist. Zur Feststellung dieser Gefährdung des Gasversorgungssystems sind entsprechende Auslösekriterien festgelegt worden. Das Erzeugen von elektrischer Energie in Anlagen, die mit anderen Energieträgern als Erdgas befeuert werden, wurde durch eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ermöglicht. Das EKBG wurde am 7. Juli in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet, und hat am 8. Juli die Zustimmung durch den Bundesrat erhalten. Am 11. Juli wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit – vorbehaltlich der Regelungen zur Braunkohle – am 12. Juli in Kraft getreten.

Die Diskussionen über den ursprünglichen Entwurf des Gesetzes vom 24. Mai haben noch zu einigen Anpassungen geführt. In der nun verabschiedeten und finalen Fassung des Gesetzes sind unter anderem die folgenden Aspekte enthalten:

  • Für Gaskraftwerke wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um im Fall einer Gefährdung des Gasversorgungssystems sehr schnell den Einsatz von Gaskraftwerken beschränken zu können. Neben dem Erfüllen des Auslösekriteriums ist das Anwenden zudem nur für einen Zeitraum von maximal neun Monaten möglich. Wärmegekoppelte Kraftwerke, deren Wärmeerzeugung nicht ersetzt werden kann, sind von der Verordnung ausgenommen.
  • Die Bundesregierung hat in der finalen Fassung des Gesetzes darauf verzichtet, die Verstromung von Gas zusätzlich mit einer Pönale zu belegen, was ursprünglich im EKBG angedacht war. Im parlamentarischen Verfahren wurden diese Pönalisierung des Einsatzes von Erdgas in Kraftwerken und KWK-Anlagen vollständig gestrichen. Im Gesetz verblieben ist jedoch die Option, dass es im Falle eines staatlichen Eingriffs in den Kraftwerksbetrieb zu einer Entschädigung kommt.

Planungssicherheit fehlt
So besteht Unsicherheit bezüglich der Dauer, die die betroffenen Anlagen am Netz bleiben dürfen. Sollte der Marktbetrieb direkt mit einem Auslaufen der Alarmstufe enden, wäre eine wirtschaftliche Kalkulation des Betriebs demnach kaum möglich. Stattdessen wird eine garantierte Frist für den Betrieb der Kraftwerke gefordert.

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