Am 28. Juli 2021 ist die Carbon-Leakage-Verordnung in Kraft getreten, nachdem der Bundestag am 24. Juni 2021 noch letzte Änderungen beschlossen hatte, die sodann von der Bundesregierung als Verordnungsgeberin übernommen wurden. Hier finden Sie den Verordnungstext.
Die Verordnung bedarf noch der Genehmigung der Europäischen Kommission. Erst wenn und soweit diese die neuen Beihilfen genehmigt hat, können Entlastungen uneingeschränkt gewährt werden.
Die Fristen, die in der Carbon-Leakage-Verordnung genannt sind, haben mit dem 28. Juli 2021 aber begonnen zu laufen. Das betrifft vor allem das Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Wirtschaftszweige!
Die DEHST veröffentlich erste Informationen zu den kommenden Antragsverfahren
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und für die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV). Damit ist sie auch für die Umsetzung und die Antragsverfahren nach der Carbon Leakage Verordnung zuständig. Hier veröffentlicht die DEHST erste Informationen zu den kommenden Antragsverfahren. Die Antragsverfahren betreffen zum einen die Unternehmen, die bereits einem entlastungsberechtigten Wirtschaftszweig angehören und zum anderen die Unternehmen, die ein Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung ihrer Wirtschaftszweige als entlastungsberechtigt anstreben.
- Zu den Entlastungsanträgen für Unternehmen, die bereits zu einer entlastungsberechtigten Wirtschaftszweig gehören
Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation soll in 2022 stattfinden. Die Antragsfrist für eine Entlastung für das laufende Jahr 2021 ist der 30. Juni 2022. Die DEHST plant, voraussichtlich im Lauf des ersten Quartals 2022 Antragsformulare, einen Leitfaden und weitere Informationen dazu auf ihrer Website zur Verfügung stellen.
- Zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Wirtschaftszweige
Derzeit werden die Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren vorbereitet. In den nächsten Monaten will die DEHST dazu Antragsformulare, einen Leitfaden und weitere Informationen auf ihrer Website zur Verfügung stellen. Die erstmalige Antragstellung für dieses Verfahren endet am 28.04.2022.
Anmerkung zu denEntlastungsanträgen für Unternehmen, die bereits zu einem entlastungsberechtigten Wirtschaftszweig gehören: Der VEA weiß um die Befürchtung vieler Unternehmen, die sich zum ersten Mal mit dem komplexen Antragsverfahren beschäftigen müssen, dass eine Veröffentlichung von Antragsformularen, Leitfaden und weiteren Informationen erst im ersten Quartal 2022 zu spät sein könnte. Der VEA wird sich darum bemühen, dass diese Informationen so zeitig wie möglich bereit gestellt werden.
Außerdem wird der VEA Ihr Unternehmen bei der Antragstellung unterstützen. Sprechen Sie dazu gerne Ihren Berater an und schauen Sie auch in den Leitfaden des VEA in Form von FAQs. In diesen FAQs beantworten wir die grundlegenden Fragen in strukturierter und klarer Form. Die folgenden Themen werden dabei behandelt:
- Preissteigerungen aufgrund der nationalen CO2-Preise
- Wer ist grundsätzlich entlastungsberechtigt?
- Nachträgliches Anerkennungsverfahren für Wirtschaftszweige, die noch nicht gelistet sind
- Konkrete Voraussetzungen für eine Entlastung für die individuellen Unternehmen, die bereits auf der Sektorenliste stehen
- Konkreter Fahrplan für die Unternehmen