Der Bundesrat hat bei seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause mehrere Gesetze zur Energiewende auf den Weg gebracht. Dazu gehören vor allem das Kohleausstiegsgesetz und das zugehörige Strukturhilfegesetz. Zudem haben die Länder das Brennstoffemissionshandelsgesetz, das die CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr einführt, und das Gebäudeenergiegesetz verabschiedet.
Spätestens 2038 ist Schluss mit der Kohleverstromung
Anderthalb Jahre nach den Empfehlungen der sogenannten Kohlekommission haben Bundestag und Bundesrat – am Ende im Eilverfahren – doch noch die Gesetze zum Ausstieg aus der Kohleverstromung auf den Weg gebracht. Spätestens im Jahr 2038 wird damit das letzte deutsche Kohlekraftwerk vom Netz gehen, möglicherweise auch schon früher. Für die Betreiber von Braunkohle- und von Steinkohlekraftwerken sieht der Gesetzgeber dabei unterschiedliche Ausstiegspfade vor.
Dem Kohleausstiegsgesetz zufolge werden die Betreiber der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag für die vorzeitige Abschaltung ihrer Anlagen finanziell entschädigt. Der Vertrag sieht verbindliche Stilllegungsdaten vor, der Gesetzgeber könnte diese aber „entschädigungsfrei“ um drei Jahre vorziehen, so dass das letzte Braunkohlekraftwerk im Jahr 2035 vom Netz ginge. Das Vertragswerk braucht aus beihilferechtlichen Gründen aber noch grünes Licht aus Brüssel. Sollte die EU-Kommission nicht zustimmen, stehen Nachverhandlungen an.
Die Betreiber von Steinkohleanlagen erhalten hingegen nur eine Entschädigung, wenn sie ihre Anlagen in Ausschreibungen bis zum Jahr 2027 zur Abschaltung anbieten. Der von der Politik festgesetzte Höchstpreis sinkt dabei von 165 €/kW installierter Kraftwerksleistung im Jahr 2020 auf nur noch 89 €/kW im Jahr 2027. Eine Härtefallregelung soll Betreiber junger Steinkohleanlagen entschädigen, die weder an Ausschreibungen teilnehmen noch über eine ebenfalls neu beschlossene Förderung umgerüstet werden können.
Um den Strukturwandel in den Braunkohleregionen zu fördern, sieht das begleitende Strukturstärkungsgesetz, das der Bundesrat ebenfalls beschloss, bis 2038 Finanzhilfen von insgesamt bis zu 40 Mrd. € vor. Dabei gehen 43 % an das Lausitzer Revier, 37 % an das Rheinische Revier und 20 % an das Mitteldeutsche Revier. Die Mittel sollen unter anderem in die Erweiterung von Forschungs- und Förderprogrammen, in den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs oder in die wirtschaftsnahe Infrastruktur fließen.
KWK-Gesetz bis Ende 2029 verlängert
Zusammen mit dem Kohleausstiegsgesetz nimmt der Gesetzgeber auch Änderungen am Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vor. Dieses wird bis zum 31. Dezember 2029 verlängert und soll künftig stärkere Anreize zur Umstellung von kohlebefeuerten KWK-Anlagen auf Gas oder erneuerbare Brennstoffe liefern. Der sogenannte Kohleersatzbonus steigt mit dem Alter der Anlagen und beläuft sich auf 50 €/kW für ältere bis 390 €/kW für neuere Anlagen. Durch die Gesetzesänderung steigt zudem die Grundförderung für große KWK-Anlagen ab 2023 um 0,5 Cent/kWh.
Neuer CO2-Preis steigt schrittweise auf bis zu 65 €/t
Nach der vorausgegangenen Verständigung im Vermittlungsausschuss hat der Bundesrat nun auch die neue CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr beschlossen. Nach der Kritik der Länderkammer hatten sich Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsverfahren auf die Erhöhung des Einstiegspreises von 10 auf 25 €/t CO2 verständigt. Bis 2025 soll der Preis auf 55 €/t ansteigen, zuvor waren nur 35 €/t vorgesehen. Für die Zeit danach haben sich Bund und Länder auf einen Preiskorridor von 55 bis 65 €/t CO2 verständigt.
Teilnehmer des neuen nationalen Emissionshandelssystems sind die Inverkehrbringer der Heiz- und Kraftstoffe. Für den Zeitraum 2021 und 2022 sind die Pflichten zur Abgabe von Zertifikaten auf die Hauptbrennstoffe beschränkt und erfassen noch nicht Emissionen aus der Abfallverbrennung, von Ersatzbrennstoffen oder von Kohle im Hausbrand. Diese sind danach betroffen. Als Ausgleich für den neuen CO2-Preis hat die Bundesregierung eine Absenkung der EEG-Umlage angekündigt. Der Bundesrat erwartet nun, dass diese auch tatsächlich zum 1. Januar 2021 veranlasst wird, um Unternehmen und Bürger zu entlasten, heißt es in dem Beschluss.