Unter diesem Link hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen wichtigen Hinweis zum diesjährigen Antragsverfahren nach der BesAR veröffentlicht. Hintergrund ist die Ankündigung der neuen Bundesregierung, die EEG-Umlage spätestens ab dem 1. Januar 2023 als Strompreisbestandteil abzuschaffen und vollständig aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Deshalb fragen sich viele Unternehmen, ob eine Antragstellung nach der Besonderen Ausgleichsregelung in diesem Jahr noch sinnvoll ist.
Das BAFA verweist darauf, dass diese Entscheidung eine betriebswirtschaftliche Entscheidung sei, die jedes Unternehmen selbst zu treffen habe. Außerdem vereist das BAFA darauf, dass Begrenzungsbescheide nach den aktuellen §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung für die KWKG- und der Offshore-Netzumlage entfalten könnten.
Aus diesen Gründen bietet das BAFA auch im Jahr 2022 das reguläre Antragsverfahren auf Basis des aktuell geltenden Rechts an.
Kurze Einschätzung des VEA
Die Entscheidung, in diesem Jahr einen regulären Begrenzungsantrag nach der BesAR zu stellen oder nicht, muss jedes Unternehmen individuell treffen. Der wirtschaftliche Vorteil bei der Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Umlage alleine liegt aktuell bei 0,74 Ct/kWh für die begrenzten Strommengen größer als 1 GWh. Dies bedeutet für ein Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid eine Entlastung von rund 740.000 Euro pro 100 GWh Strom. Für Unternehmen mit deutlich geringeren Stromverbräuchen könnte sich durchaus die Frage nach Aufwand und Nutzen stellen. Bei einem Stromverbrauch von nur 10 GWh beträgt die entsprechende Entlastung aktuell rund 74.000 Euro.