Im Amtsblatt der Europäischen Union finden Sie die aktualisierte Verordnung 2023/1315 zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die Änderung gilt bereits seit Juli und bringt im Hinblick auf das Energie- und Stromsteuerrecht zahlreiche Änderungen mit sich. Sämtliche Begünstigungstatbestände, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt und die nach der AGVO angezeigt sind, beurteilt und gewährt der Gesetzgeber ab 1. Januar 2024 nur noch auf Grundlage dieser Neufassung.
Der für die energie- und stromsteuerrechtlichen Begünstigungen insbesondere einschlägige Artikel 44 der AGVO lässt in der Neufassung eine Unterschreitung der in der Energiesteuerrichtlinie vorgesehenen Mindeststeuersätze im Rahmen von Steuerbegünstigungen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Beispielsweise gilt dies für bestimmte Verwendungen nach Artikel 15 der Energiesteuerrichtlinie.
Meldeschwellen künftig bei 100.000,- und 10.000,- Euro
Die transparenzrechtlichen Schwellenwerte sinken deutlich: Die in Deutschland in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) umgesetzten Meldeschwellen liegen laut Gesetzgeber künftig bei 100.000 Euro pro Jahr und Entlastungs- beziehungsweise Begünstigungstatbestand. Für Begünstigte, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise der Fischerei und Aquakultur tätig sind, liegt die Schwelle bei 10.000,- Euro pro Jahr und Entlastungs- beziehungsweise Begünstigungstatbestand.
Der Gesetzgeber wird die neugefasste AGVO bis 31. Dezember in deutsches Recht umsetzen. Die sich daraus ergebenden konkreten Auswirkungen insbesondere in Bezug auf die Steuerentlastungen für Unternehmen teilen wir Ihnen rechtzeitig mit.
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