• Effizienz

Energy Sharing – weniger etwas für Unternehmen, eher für Haushalte und Genossenschaften

Strom über das öffentliche Netz teilen, Lieferantenpflichten dabei außer Acht lassen und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Erneuerbaren-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) erhöhen. Was wie eine Wunschvorstellung von Unternehmen klingt, die über eigene EE-Anlagen verfügen, möchte der Gesetzgeber ab Juni dieses Jahres Wirklichkeit werden lassen. Allerdings fällt die Lösung unattraktiv für den Mittelstand aus und große Unternehmen sind von der Regel ausgeschlossen. Zunächst gilt die Regelung für ein Bilanzierungsgebiet, ab Juni 2028 soll sie auch gebietsübergreifend innerhalb einer Regelzone möglich sein. Den rechtlichen Rahmen dafür soll das Energy Sharing (§ 42c EnWG) gewähren, das im deutschen Energiewirtschaftsgesetz steht und zu dem es auf EU-Ebene eine Richtlinie gibt.

So einfach wie es klingen mag, funktioniert Energy Sharing nicht für das Gewerbe!
Energy Sharing ermöglicht kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) lokal erzeugten Strom direkt zu teilen. Dafür befreit der Gesetzgeber im Rahmen vom Energy Sharing Anlagenbetreiber von den Pflichten der Energielieferanten – zumindest teilweise (Details erfahren Sie über das oberhalb verlinkte Gesetz). Netzentgelte, Steuern und Umlagen fallen weiterhin an – nur der rechtliche Rahmen ändert sich. Ist es jedoch so, dass Ihre EE-Anlage die Leistung von 2 MW unterschreitet, können Sie von der Stromsteuerbefreiung profitieren. Sofern Sie den Strom durch das öffentliche Netz leiten. Außerdem setzt der Gesetzgeber voraus, dass die räumliche Nähe zu Ihrem Vertragspartner gegeben ist. Die Nachteile des Energy Sharing stechen für unsere Mitglieder hervor:

  • Die Energy-Sharing-Verträge zwischen Ihrem Unternehmen und Ihren Nachbarn laufen potentiell über einen langen Zeitraum. Sie nehmen sich somit selbst Flexibilität in der Energiebeschaffung und -vermarktung.

  • Der bürokratische Aufwand hinter dem Energy Sharing fällt umfangreich aus.

  • Sie müssen zu Ihrem Vertragspartner aufgrund der engen vertraglichen Regelung und der damit verbundenen Verpflichtungen ein sehr gutes Vertrauensverhältnis haben.

Vertragliche Beziehungen zu ihren teilnehmenden Kunden gestalten Sie über Vereinbarungen selbst. Das Gesetz differenziert hinsichtlich Unternehmen wie folgt:

  • „Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.“

Somit schließt der Gesetzgeber große Unternehmen explizit von der Teilnahme am Energy Sharing aus. Hinzu kommt, dass der Anlagenbetrieb nicht überwiegend gewerblichen Zwecken dienen darf.

Wie kommt der Strom beim Energy Sharing zum Vertragspartner?
Über das öffentliche Netz lassen Sie Ihren Strom transportieren, sodass der Strom nicht physisch „direkt von A zu B“ fließen muss, sondern Sie den Strom bilanziell zuteilen. Dafür benötigen die Vertragsparteien intelligente Stromzähler (Smart Meter) oder Registrierende Leistungsmessung (RLM), damit Sie erzeugte und verbrauchte Energiemengen genau bilanzieren und abrechnen können. Die Reststromversorgung regelt ihr Vertragspartner über einen separaten frei wählbaren Vertrag. Die Funktionsweise dieser Regelung ähnelt der GGV (gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung).

VEA-Leiter Energiewirtschaft Kevin Klevenow betrachtet die neue Regel kritisch: „Das vereinfachte Nutzen insbesondere von Solarstrom vor Ort, flexibilisiert das Stromsystem und stärkt die Energieversorgung im näheren Umfeld. Unternehmen kommen so auf ihrem Weg zur Klimaneutralität weiter voran. Aber die neue Regelung bietet ihnen keine Wirtschaftlichkeit. Es gibt keinerlei Anreize, die den zusätzlichen bürokratischen und messtechnischen Aufwand kompensieren. Hinzu kommt, dass Netzentgelte, Steuern und Umlagen heute einen großen Teil des Energiepreises ausmachen. Die damit verbundenen Kosten zahlen die Stromabnehmer weiterhin.“

Die Energievermarktung an Dritte ist bei Ihnen Thema? Sprechen Sie mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater.