• Recht & Regulierung

Analyse zu EnSiG-Anpassungen aus dem Juli

Um weiter flexibel auf den angespannten Gasmarkt reagieren zu können, brachte die Bundesregierung am 5. Juli weitere Gesetzesänderungen am Energiesicherungsgesetz (EnSiG) auf den Weg, die am 12. Juli in Kraft getreten sind.

Die Anpassung des EnSiG im Juli ergänzt die Novellierung und sieht vor:

  • Konkretisierung des Preisanpassungsmechanismus nach §24 EnSiG: Es wird klarer hervorgehoben, dass die Voraussetzung für Preisanpassungsrechte die Feststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die Bundesnetzagentur ist und es keine automatische Aktivierung der gesetzlichen Preisanpassungsrechte bei der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß dem Notfallplan Gas gibt. Das bedeutet, dass die Feststellung der Bundesnetzagentur zur Aktivierung des Preisanpassungsrechts des § 24 EnSiG zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann als das Ausrufen der Alarm- oder Notfallstufe.
  • Das Ausüben von „force majeure“ (höhere Gewalt) wird unter Vorbehalt der Bundesnetzagentur gestellt, um Leistungsverweigerungsrechte zu regeln und die Versorgungssicherheit zu regeln. Diese Regelung schützt Gasabnehmer vor Liefereinstellungen oder -reduzierungen und damit Verbraucher vor Störungen und weiteren Verunsicherungen im Markt.
  • Gesellschaftsrechtliche Beschleunigungsmaßnahmen für Stabilisierungsmaßnahmen zum Schutz von Unternehmen, die kritische Energieinfrastruktur betreiben (§29 EnSiG): Es werden befristet gesellschaftsrechtliche Erleichterungen eingeführt, um das Durchführen und praktische Umsetzen von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor für den Bund zu erleichtern. Entsprechende Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes werden auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz übertragen. Die Vorschriften sehen beispielsweise Erleichterungen bei der gesellschaftsrechtlichen Beschlussfassung für Kapitalmaßnahmen vor.
  • Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz: Dies umfasst unter anderem die Verlängerung der Möglichkeit zum Reduzieren der Gasverstromung. So muss die Reduzierung der Gasverstromung ebenfalls durch Rechtsverordnung angeordnet werden. Die entsprechende Rechtsverordnung war bislang auf maximal sechs Monate begrenzt und soll jetzt auf neun Monate erweitert werden. Auch werden die Pflichten zur Betriebsbereitschaftshaltung erweitert. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Kraftwerke neben der Strommarktteilnahme auch für Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber bereitstehen müssen.

Abhängig von künftigen Entwicklungen, etwa einer weiteren Reduzierung der Gasimportmengen aus Russland, sind weitere Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Rechtslage denkbar. So ist es trotz der Umsetzung von §26 EnSiG dem BMWK weiterhin möglich §24 zu aktivieren. Damit könnten einzelne Unternehmen ihre Mehrkosten direkt an ihre Kunden durchreichen. Absehbar würde ein gleichzeitiges Inkraftsetzen beider Paragraphen aber zahlreiche rechtliche Probleme aufwerfen.

Die Bundesregierung veröffentlicht beinahe wöchentlich neue Gesetze und Verordnungen, die den Energiemarkt betreffen – der VEA behält für Sie den Überblick und sichert Ihnen Ihren Fokus auf Ihr Tagesgeschäft. Sprechen Sie mit Ihrem VEA-Berater.