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An diese Meldepflicht sollten BHKW-Betreiber denken

Blockheizkraftwerk (BHKW) -Betreiber mit einer Leistung oberhalb von einem Megawatt aufgepasst: Der Betrieb Ihrer Feuerungsanlage ist gemäß §6 (2) 44. der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) schriftlich oder elektronisch der für Sie zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember zu melden. Bei der Anzeige sind neben der Art der Feuerungsanlage unter anderem auch das Inbetriebnahmedatum und der eingesetzte Brennstoff anzumelden. Weitere Details zur Anzeige erfahren Sie in Anlage 1 unter diesem Link. Auf der Seite finden Sie alle Informationen, die Sie Ihrer Behörde zu melden haben. Von der Meldung ausgeschlossen sind Einzelfeuerungen, die als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als ein Megawatt beträgt.

Wir unterstützen Sie bei der Anzeige gern. Sprechen Sie jetzt mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater.