14.07.2020 | Referentenentwurf des BMWi - Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und eilbedürftiger Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 19 Abs. 2 StromNEV)
Position in aller Kürze:
Grundsätzlich wird der Vorschlag des BMWi für eine Übergangsregelung zu § 19 Abs. 2 StromNEV in Bezug auf die 7000-h Regel begrüßt. Eine Übergangsregelung, die auch dem Mittelstand hilft, muss aber auch die Atypik berücksichtigen. Denn der energieintensive Mittelstand nimmt sehr viel häufiger die Regelung zur atypischen Netznutzung in Anspruch. Auch hier besteht das Risiko, dass viele Unternehmen aufgrund der Corona-Krise ihr Produktions- und Stromabnahmeverhalten so ändern mussten, dass sie die Voraussetzungen für eine atypische Netznutzung mindestens im Kalenderjahr 2020 nicht erfüllen können.
Außerdem sind sowohl bei der 7000-h Regel wie auch bei der Atypik die Fälle zu berücksichtigen, die in 2019 ausnahmsweise die Voraussetzungen nicht erfüllt haben oder die in 2020 erstmals ein individuelles Netzentgelt vereinbaren wollten.