• Effizienz

Ökologische Gegenleistungen (öGI) – der Aufwand lohnt sich

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verpflichtet Unternehmen und Letztverbraucher dazu, die KWK- und Offshore-Umlage zu zahlen. Mithilfe der generierten Einnahmen wird die Förderung von EEG- sowie KWK-Anlagen sowie die Netzanbindung von Offshore-Windparks finanziert. Beide Umlagen zahlt jeder Letztverbrauchende in vollem Umfang für den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom. Mithilfe der im EnFG definierten Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) können sich definierte „stromkostenintensive“ Branchen die KWK- und Offshore-Umlage reduzieren lassen.

Hat beispielsweise ein Unternehmen 2025 erstmalig einen Antrag auf Entlastung bei der KWK- und Offshore-Umlage (für die Inanspruchnahme in 2026) gestellt, liegt die Erstattung zu den beiden Umlagen für 2026 bei 1,18 Cent/kWh. Folglich ermöglicht ein Antrag für die BesAR im laufenden Jahr eine Privilegierung immer für das Folgejahr.

Folgende Antragsvoraussetzungen hat Ihr Unternehmen dafür zu erfüllen:

  • Ihr Unternehmen gehört zu einer entlastungsfähigen Branche gemäß EnFG

  • Sie können ein Managementsystem nachweisen

  • An einer Abnahmestelle haben Sie im zurückliegenden Nachweisjahr mehr als ein GWh verbraucht

  • Sie erbringen den Nachweis über ökologische Gegenleistungen (öGI)

Was steckt hinter öGI?
Um die Entlastung zu erhalten, muss Ihr Unternehmen zudem eine Gegenleistung erbringen – sogenannte „ökologische Gegenleistungen (öGI)“. Das BAFA definiert die Mindestanforderungen an die Nachweise. Das entsprechende BAFA-Merkblatt trägt den Titel „grüne Konditionalität". Den Nachweis müssen Sie für jedes einzelne Antragsjahr erbringen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welchen Nachweis ökologischer Gegenleistungen Ihr Unternehmen erbringen kann, um sich die Entlastung bei den Umlagen sichern zu können:

  • Nachweis der Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien: Der Kauf von Herkunftsnachweisen (HKN) für nicht geförderte Erneuerbare-Energien-Anlagen über 30 Prozent des Stromverbrauchs Ihres Unternehmens kann als Nachweis ökologischer Gegenleistungen dienen. Als Nachweis gilt auch das Nutzen von selbst erzeugtem Strom aus nicht geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen.

  • Im Regelantragsverfahren ab 2026 tätigen Sie Investitionen in Effizienzmaßnahmen aus dem zweiten Jahr vor dem Antragsjahr im Jahr vor dem Antragsjahr. Dafür setzen Sie auch unwirtschaftliche Maßnahmen um. Alternativ können Sie folgenden Nachweis erbringen:

    • Sie haben keine (weiteren) Maßnahmen identifiziert

    • Sie haben alle Maßnahmen bereits umgesetzt

Die weitere Nachweisoption zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen stellen wir Ihnen nicht vor, da diese aus unserer Sicht mit sehr hohen Vorgaben verbunden sind und daher für Sie sehr aufwändig in der Umsetzung sind.

VEA-Abteilungsleiter Effizienz, Jens Fischer, nennt die Gründe, die für den HKN-Weg sprechen: „Die Variante zu Ökostrom-Herkunftsnachweisen ist vom Aufwand und den Kosten her betrachtet als geeignete Handlungsoption zu bewerten. Eine Investition in Effizienzmaßnahmen hat zwar einen größeren Gesamtnutzen für das Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeit und das Reduzieren des Energieverbrauchs, ist vom Aufwand her allerdings deutlich komplexer. Bei den Dekarbonisierungsmaßnahmen kommen hohe Vorgaben vom Gesetzgeber hinzu.“

So unterstützen wir Sie bei den ökologischen Gegenleistungen

  • Effizienzberatung zur Identifizierung von Maßnahmen

  • Wirtschaftlichkeitsrechnung nach VALERI 17463 für die identifizierte Maßnahmen

  • Bestätigung wirtschaftlicher und unwirtschaftlicher Maßnahmen

  • Bestätigung Vollständigkeit und Richtigkeit von Umsetzungsplänen als externer Energieauditor nach EDL-G

  • Bestätigung ökologischer Gegenleistungen durch eine prüfungsbefugte, unabhängige Stelle

  • Fördermittelberatung

  • Beschaffen von Strom aus erneuerbaren Energien und/oder von Herkunftszertifikaten (HKN)

  • Stellen von Anträgen und Überblicken Ihrer Meldepflichten gemäß EnFG

Komplexes Antragsverfahren, detaillierte Nachweispflichten und hohe Gutachterkosten? Ein Blick in die Zukunft lässt hoffen
Die öGI plant der Gesetzgeber zu vereinfachen und das Gegenleistungsregime mit energierechtlichen Vorschriften zu harmonisieren (Strompreiskompensation, BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung, gegebenenfalls Energieeffizienzgesetz und Industriestrompreis).

Sie möchten mehr über die ökologischen Gegenleistungen erfahren? Sprechen Sie einfach Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater direkt an.