Neben den Energiepreisbremsen hat der Gesetzgeber auch für eine befristete Notversorgung von Letztverbrauchern für Januar und Februar des Jahres 2023 gesorgt.
Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung den außergewöhnlichen Bedingungen am aktuellen Energiemarkt Rechnung tragen und für eine begrenzte Dauer die Fälle regeln, in denen ein Letztverbraucher in der Mittelspannung oder des Mitteldrucks nach dem Auslaufen eines Energieliefervertrages noch keinen anschließenden Versorgungsvertrag hat und deshalb die Unterbrechung der Energieversorgung droht.
Gesicherte Notversorgung bis zum 28. Februar
Der Netzbetreiber erhält die Berechtigung, die Entnahmestellen der Letztverbraucher ohne Liefervertrag befristet bis spätestens zum 28. Februar 2023 dem Bilanzkreis des Energielieferanten zuzuordnen, der den betroffenen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 beliefert hat. Das gilt für die Entnahmestellen in dem Netz des jeweiligen Netzbetreibers. Der Energielieferant, der den Letztverbraucher zuletzt beliefert hat, wird zur vorübergehenden Notversorgung bis spätestens zum 28. Februar 2023 verpflichtet.
Der Energielieferant ist berechtigt, ein angemessenes Entgelt für die Notversorgung zu verlangen. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die Beschaffungskosten, die Beschaffungsnebenkosten inklusive erhöhte Vertriebskosten im Zusammenhang mit der Notversorgung und einen Aufschlag von 10 Prozent zu erheben. Kurzfristige Beschaffungskosten sind die Kosten für die Beschaffung der für die Notversorgung kurzfristig erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte. Der Energielieferant ist außerdem berechtigt, gegenüber den betroffenen Letztverbrauchern in Zeitabschnitten von mindestens einem Tag abzurechnen und eine angemessene Vorauszahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen.
Dann gibt es keine Notversorgung
Nicht möglich ist eine Notversorgung, wenn der frühere Vertragspartner des Letztverbrauchers seine Geschäftstätigkeit vollständig und ordnungsgemäß zum 31. Dezember 2022 beendet hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Notversorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, zum Beispiel, weil Kenntnisse über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers vorliegen.
Den Gesetzestext finden Sie hier unter § 118c EnWG auf den Seiten 57 und 58.

Quelle: pixabay
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