Pflicht zum Nachhaltigkeitsbericht – knapp 50.000 Unternehmen betroffen

Ein neuer Entwurf über die Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der Europäischen Verordnung liegt seit Ende April dieses Jahrs vor. In ihm sind vor allem geänderte Vorgaben der nicht-finanziellen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung festgehalten. Der Entwurf schlägt vor aus der EU Richtlinie (RICHTLINIE 2014/95/EU) eine EU-Verordnung zu transponieren, die direkt ins nationale Recht der EU-Staaten übernommen werden soll, ohne großen Spielraum für die nationale Umsetzung zu gewährleisten. Dies soll zu einem gemeinsamen und einheitlichen Ansatz und einem Reporting System in der EU verhelfen. Noch bis zum 28. Juni 2021 steht der Vorschlag zur Konsultation und wird anschließend im Europäischen Rat sowie m Europäischen Parlament verhandelt. Greifen soll die Verordnung ab dem Geschäftsjahr 2023.

Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen im neuen Vorschlag aufgelistet:

  • eines der bedeutendsten Kriterien ist, dass die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nunmehr nicht nur noch börsennotierte Aktiengesellschaften und Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mindestens 500 betrifft. Ab 2023 sollen viel mehr alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die im bilanzrechtlichen Sinne groß oder kapitalmarktorientiert sind, zu einer solchen Berichterstattung verpflichtet werden. Diese neue Eingrenzung erhöht die Anzahl der betroffenen Unternehmen von ca. 11.600 auf 49.000.
  • Der Lagebericht soll verpflichtend als Berichtsort vorgeschrieben werden.
  • Es sollen detailliertere Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung implementiert und eine Verpflichtung zur Berichterstattung nach verbindlichen EU-Standards geschaffen werden. Auch sollen künftig Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege delegierter Rechtsakte bestehen.
    •  Verbindlichkeit der Standards für große Unternehmen
    •  einfach Nachhaltigkeitsberichterstattung auf freiwilliger Basis für kleine und mittlere Unternehmen (KUM)
    •  KMU, die freiwillig berichten, werden in der EU gelistet, was Vorteile im Sinne der Nachweisführung bei der Auftragsvergabe bringen soll
  • Es soll darüber berichtet werden müssen, wie sich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auswirken und umgekehrt, wie sich die Geschäftstätigkeit der Unternehmen auf die Nachhaltigkeitsaspekte auswirkt.
  • Ebenso im Vorschlag enthalten ist die Forderung einer inhaltlichen Prüfung der berichteten Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten.
  • Das Sanktionsregime im Rahmen der Bilanzrichtlinie soll auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstreckt sowie stark präzisiert und ausgeweitet werden.
  • Der Bilanzeid soll auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezogen werden. Außerdem sollen sich die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle Emittenten unabhängig von ihrer Rechtsform erstrecken, auch auf Emittenten aus Drittstaaten, die in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gelistet sind.

Diese Anpassungen und Änderungen bedeuten für die nun betroffenen Unternehmen, dass Sie sich zeitnah mit dem Thema auseinandersetzen sollten, um später nicht in Wettbewerbsnachteilen zu versinken. Auch wenn die Regelungen noch nicht vollständig verabschiedet wurden, könnte es demnach helfen, u.a. Treibhausgasemissionen zu bilanzieren, eine Nachhaltigkeits- und Klimastrategie zu erstellen und neue Kennzahlen mit Schwerpunkt auf die Nachhaltigkeit zu erfassen.