Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verpflichtet Unternehmen dazu, die KWK- und Offshore-Umlage zu zahlen. Mithilfe des Geldes finanziert der Gesetzgeber das Fördern von EEG- sowie KWK-Anlagen und sichert zudem das Decken von Kosten für die Offshore-Netzanbindung. Beide Umlagen zahlt jeder Letztverbrauchende in vollem Umfang für den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom. Mithilfe der im EnFG definierten Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) können sich definierte „stromkostenintensive“ Branchen die KWK- und Offshore-Umlage reduzieren lassen.
Hat beispielsweise ein Unternehmen 2023 erstmalig einen Antrag auf Entlastung bei der KWK- und Offshore-Umlage (für die Inanspruchnahme in 2024) gestellt, liegt das Reduzieren von der Umlage für 2024 bei 0,931 Cent/kWh beziehungsweise 9.310 Euro/GWh. Folglich ermöglicht ein Antrag für die BesAR im laufenden Jahr eine Privilegierung immer für das Folgejahr.
Folgende Antragsvoraussetzungen hat Ihr Unternehmen dafür zu erfüllen:
- Ihr Unternehmen gehört zu einer entlastungsfähigen Branche gemäß EnFG
- Sie können ein Managementsystem nachweisen
- An einer Abnahmestelle haben Sie im zurückliegenden Nachweisjahr mehr als ein GWh verbraucht
- Sie erbringen den Nachweis über ökologische Gegenleistungen
Um die Entlastung zu erhalten, muss Ihr Unternehmen zudem eine Gegenleistung erbringen – sogenannte „ökologische Gegenleistungen (öGI)“. Das BAFA definiert die Mindestanforderungen an die Nachweise. Das entsprechende BAFA-Merkblatt trägt den Titel „grüne Konditionalität". Den Nachweis müssen Sie für jedes einzelne Antragsjahr erbringen.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, mithilfe welcher zwei Wege Ihr Unternehmen das Umsetzen ökologischer Gegenleistungen nachweisen kann, damit Sie sich die Entlastung bei den Umlagen sichern können (den dritten Weg zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen stellen wir Ihnen nicht vor, da er aus unserer Sicht mit sehr hohen Vorgaben verbunden ist und daher für Sie sehr aufwändig in der Umsetzung ist):
- Nachweis der Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien: Der Kauf von Herkunftsnachweisen (HKN) für nicht geförderte Erneuerbare-Energien-Anlagen über 30 Prozent des Stromverbrauchs Ihres Unternehmens kann als Nachweis ökologischer Gegenleistungen dienen. Als Nachweis gilt auch das Nutzen von selbst erzeugtem Strom aus nicht geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen.
- Für die Antragsjahre 2023 bis 2025, mit jeweiliger Entlastung im Folgejahr, bietet der Gesetzgeber als Übergangslösung an, eine Verpflichtungserklärung zum Umsetzen von Effizienzmaßnahmen abgeben zu können. Dafür muss Ihr Unternehmen Effizienzmaßnahmen identifizieren und deren Wirtschaftlichkeit bewerten. Im vierten Jahr nach der Antragstellung müssen Sie einen Teil der Entlastung in die identifizierten Maßnahmen investieren. Den Nachweis zur Umsetzung Ihrer Maßnahmen müssen Sie dann beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorlegen.
Im Regelantragsverfahren ab 2026 tätigen Sie Investitionen in Effizienzmaßnahmen aus dem zweiten Jahr vor dem Antragsjahr im Jahr vor dem Antragsjahr. Dafür setzen Sie auch unwirtschaftliche Maßnahmen um. Alternativ können Sie folgenden Nachweis erbringen:
- Sie haben keine (weiteren) Maßnahmen identifiziert
- Sie haben alle Maßnahmen bereits umgesetzt
Leiter Regulatorisches und Steuern beim VEA, Alexander Strangfeld, hat einen favorisierten Weg: „Die Variante zu Ökostrom-Herkunftsnachweisen ist vom Aufwand und den Kosten her betrachtet als geeignete Handlungsoption zu bewerten. Eine Investition in Effizienzmaßnahmen hat einen größeren Gesamtnutzen für das Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeit und das Reduzieren des Energieverbrauchs.“
So unterstützen wir Sie bei den ökologischen Gegenleistungen im EnFG
- Effizienzberatung zum Identifizieren von Maßnahmen
- Wirtschaftlichkeitsrechnung für identifizierte Maßnahmen
- Fördermittelberatung
- Zertifizieren der Nachweise ökologischer Gegenleistungen durch externe Auditoren
- Beschaffen von Strom aus erneuerbaren Energien und/oder von Herkunftszertifikaten (HKN)
- Stellen von Anträgen und Überblicken Ihrer Meldepflichten gemäß EnFG
Zum Thema ökologische Gegenleistungen bieten wir einen Praxis-Workshop an. Das Online-Seminar mit dem Titel „Praxis-Workshop Erbringung Ökologischer Gegenleistungen: Überblick, Maßnahmenidentifizierung/ Wirtschaftlichkeitsbewertung und Grünstrom“ startet am Mittwoch, 19. Februar, um 9:30 Uhr.
Sie möchten mehr über die ökologischen Gegenleistungen erfahren? Sprechen Sie einfach Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater direkt an.