• Recht & Regulierung

Mit uns sichern Sie sich die maximale Entlastung von den CO2-Kosten beim Erdgasbezug und erhalten Teile der netzseitigen Umlagen beim Strombezug zurück

Steigende CO2-Kosten belasten Unternehmen zunehmend: Zum Jahreswechsel kletterte die Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) um 50 Prozent auf 45 Euro pro Tonne CO2. Das schmälert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und erfordert strategische Lösungen. Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) gilt seit dem 1. Januar 2023. Das Gesetz regelt den Ausgleich der Kosten zur Finanzierung der Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie der Finanzierung des Anschlusses von Offshore-Wind-Anlagen. Diese Umlagen belasten unseren hiesigen Mittelstand beim Strombezug zusätzlich. Die gute Nachricht vom Gesetzgeber: Unternehmen können eine Entlastung von bis zu 95 Prozent erhalten!

Wer profitiert? Aufgepasst: Frist am 30. Juni!
Bestimmte Wirtschaftszweige im produzierenden Gewerbe profitieren von einer im BEHG geregelten Entlastungsmöglichkeit. Nur der Nachweis der Branchenzugehörigkeit genügt jedoch nicht – die entsprechenden Produkte müssen entlastungsfähig sein. Es gibt auch die Option bestimmte Produkte zu entlasten, wenn diese Produktgruppe zu einem entsprechenden WZ gehören. Ihren Antrag auf Entlastung müssen Sie bis spätestens zum 30. Juni einreichen. Verzögerungen oder unvollständige Nachweise könnten Sie bares Geld kosten.

Zusätzliche Antragsanforderungen

  • 2025: Mindestens 50 Prozent der Vorjahresbeihilfe müssen in Klimaschutz- oder Energieeffizienzmaßnahmen investiert werden
  • 2026 steigt dieser Wert auf 80 Prozent
  • Nachweise müssen Sie von einer zertifizierten Stelle elektronisch signieren lassen– Engpässe bei Prüfstellen sind bereits absehbar


Wann gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich?
Nach DIN EN 17463 gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn:

  • 2023 bis 2025: Innerhalb von 60 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird
  • Ab 2026: Der Wert steigt auf 90 Prozent der Nutzungsdauer


Fehlende Nachweise? Wir helfen!
Das Antragsverfahren 2025 bringt Herausforderungen:

  • ökologische Gegenleistungen nachweisen
  • Alle Angaben müssen Sie von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigen lassen
  • Engpässe bei Prüfstellen können Verzögerungen verursachen


Sie möchten Teile der Umlagen nach dem EnFG erstattet bekommen?
Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren von einer Reduzierung der netzseitigen Umlagen beim Strombezug gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR). Zusätzlich gilt für die folgenden Bereiche eine Befreiung nach dem EnFG. Diese ist unabhängig von der WZ-Zuordnung. Von einer Umlagebefreiung profitieren Betreiber von Stromspeichern, bivalenten Ladesäulen, Wärmepumpen mit eigenem Netzanschluss und Elektrolyseuren.

Welche Unternehmen profitieren von einer Entlastung?

  • Viele Branchen des produzierenden Gewerbes profitieren von einer Reduzierung der Umlagen gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)
  • Befreiung nach dem EnFG für folgende Bereiche unabhängig von der WZ-Zuordnung: Betreiber von Stromspeichern, bivalenten Ladesäulen, Wärmepumpen mit eigenem Netzanschluss und Elektrolyseuren


Gibt es Einschränkungen bei der Inanspruchnahme der BesAR?
Den Kreis der Begünstigten nach BesAR schränkt der Gesetzgeber mithilfe von Branchenlisten ein, die dem Gesetz anhängen. Unternehmen, die einer der anspruchsberechtigten Branche angehören, können eine Reduzierung der netzseitigen Umlagen in Anspruch nehmen.

Welche Unternehmen können die BesAR nutzen?

  • produzierendes Gewerbe gemäß Branchenliste der Umwelt- und Klimaschutzbeihilferichtlinien
  • pro Standort einen Verbrauch von mehr als 1 Mio. kWh
  • Energiemanagementsystem nach ISO 50001, EMAS oder ISO 50005 / REGINEE-Teilnahme (<5 GWh Stromverbrauch) liegt vor
  • ökologische Gegenleistungen nachweisbar

Übrigens können Unternehmen die Teilnahme an einem Klimaschutznetzwerk wie unsere Regionalen Netzwerke für Energieeffizienz und Klimaschutz (REGINEE) nutzen, um von einer Begrenzung der KWKG- und Offshore-Umlage im Sinne des EnFG (BesAR) zu profitieren. Dies gilt für Unternehmen, welche weniger als 5 GWh Strom pro Jahr verbrauchen (bezogen auf das gesamte Unternehmen) und kein Energiemanagementsystem nach ISO 50.001 oder EMAS betreiben. Die Teilnahme an einem REGINEE ersetzt dann dieses fehlende Energiemanagementsystem im Sinne des EnFG.

Wie gestaltet sich die Begünstigung für die Unternehmen?
Es erfolgt eine Reduzierung auf 15 Prozent beziehungsweis 25 Prozent der Umlage. Im Umkehrschluss liegt die Einsparung bei 85 Prozent beziehungsweise 75 Prozent der vollen Umlage für die privilegierten Strommengen. Bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist ein Antrag für die Reduzierung für das Folgejahr zu stellen. Gern unterstützen wir Sie bei Ihrem Antrag. Dafür kommen Sie bitte bis spätestens zum Freitag, 31. Mai 2025, auf Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater zu.

Sie möchten tiefer in das Thema „Privilegierungen“ einsteigen? Dann empfehlen wir Ihnen unser Online-Seminar „Verpflichtende Abgrenzung von Drittmengen für unterschiedliche Privilegierungen (u.a. EnFG/BesAR, §19 StromNEV, Stromsteuer)“. Gemeinsam mit den Expertinnen und Experten von Ritter Gent Collegen (RGC) geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie das Abgrenzen von Drittmengen für die unterschiedlichen Privilegien rechtskonform erfolgen muss und was die Unterschiede sind.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Nachweisführung. Kontaktieren Sie Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater, um Ihre maximale CO2-Entlastung zu sichern und mehr über das EnFG zu erfahren.