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Gesetzespaket zur IED fordert Umweltmanagementsystem und Transformationsplan ein

Die neue EU-Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive, IED) trat am 4. August 2024 in Kraft. Bis zum Juli 2026 haben die EU-Mitgliedsstaaten Zeit die Richtlinie umzusetzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) arbeitet daran, die IED in nationales Recht zu transferieren. Mit Folgen für unsere Mitglieder: Die IED betrifft circa 13.000 Anlagen aus fast allen Industriezweigen.

Folgende Gesetze im nationalen Recht trifft die EU-Industrieemissionsrichtlinie

  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Bundesberggesetz (BBergG)
  • Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).


Änderungen plant der Gesetzgeber auch für diese Verordnungen

  • Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
  • Deponieverordnung (DepV)
  • Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
  • Abfallbeauftragten-Verordnung (AbfBeauftrV)

Die beabsichtigte Änderungsbreite zeigt bereits, dass die IED-Novelle umfassende Anpassungen an verschiedenen umweltrechtlichen Bestimmungen erfordert. Besonders die geplanten Änderungen am BImSchG betreffen Betreiber von IED-Anlagen unmittelbar.

„Setzen Sie sich mit den neuen Anforderungen auseinander“
„Insbesondere Unternehmen aus Herstellung und Verarbeitung von Metallen, Mineralien, Papier und Holz, chemischer Industrie, intensiver Tierhaltung, Abfall- und Abwasserbehandlung sind üblicher Weise im Anwendungsbereich der betroffenen Neuregelungen. Daher empfehlen wir dringend, die eigene Betroffenheit frühzeitig zu identifizieren und sich mit den künftigen neuen Anforderungen und insbesondere deren praktischer Umsetzung intensiv und zeitnah zu beschäftigen. Vor diesem Hintergrund: Für Unternehmen kann es jetzt schon interessant sein, ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 oder EMAS einzuführen oder weiterzuentwickeln, um die neuen regulatorischen Anforderungen abzudecken“, sagt Sebastian Heine VEA-Abteilungsleiter Managementsysteme und Nachhaltigkeit.

Relevante Änderungen an bestehenden BImSchV
Im Kontext der diversen Änderungen an den verschiedenen BImSchV sind insbesondere die Anpassungen an der 4. BImSchV sowie die geplante neue 45. BImSchV hervorzuheben. Denn zunächst soll der Anwendungsbereich der 4. BImSchV auf zusätzliche Anlagenarten ausgeweitet werden, beispielsweise auf sogenannte Gigafactories zur Batterieherstellung, Pyrolyseanlagen, Schmiedepressen und Anlagen zur Veredelung von Textilien.

Von besonderer Bedeutung ist die neue 45. BImSchV

  • vorgesehene Betreiberpflicht für Umweltmanagementsysteme (UMS)
    • das Einführen eines UMS wird voraussichtlich für alle Anlagen im Scope der Verordnung verpflichtend
    • das UMS muss gewisse Mindestinhalte aufweisen, vor allem Umweltziele abstecken sowie etwa ein Chemikalienverzeichnis und einen Transformationsplan beinhalten
    • Außerdem trifft die 45. BImSchV weitreichende Veröffentlichungs-, Datenerhebungs- und Nachweispflichten hinsichtlich des UMS, letztere unter anderem in Gestalt einer internen Auditierungs- oder DIN-Zertifizierungspflicht

Zum Einstieg ins Thema kann Ihnen ein Transformationsplan helfen. Mit unserer Expertise sowohl im Bereich der Umweltmanagementsysteme und Nachhaltigkeit unterstützen wir Sie. Dabei können Sie noch heute von einer staatlichen Förderquote profitieren. „Ob diese nach einer Verpflichtung zu Transformationsplänen noch Bestand haben wird, bleibt abzuwarten“, so Heine. Details erfahren Sie hier.

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