
- Effizienz
Gemeinsam mit der IHK Regensburg bieten wir ein Online-Seminar zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)…
Sie haben einen Antrag nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) gestellt oder unterliegen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)? Dann ist die fristgerechte Mengenmeldung bis zum 31. Mai entscheidend – inklusive testierter Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer (WP). Wir begleiten Sie dabei ganzheitlich.
VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn sieht Potentiale für unsere VEA-Mitglieder: „Im letzten Jahr haben wir die Abschlussmeldung rechtssicher und effizient mit unseren erfahrenen Partner-Wirtschaftsprüferinnen und -Wirtschaftsprüfern für deutschlandweit rund zehn Prozent aller EnFG-Antragstellenden übernommen. Dank der erfolgreichen Meldung konnten die Unternehmen von Privilegierungen profitieren. Eine vergessene Mengenübermittlung kostet Ihr Unternehmen folglich bares Geld.“
Worum geht es konkret?
Unternehmen, die unterjährig durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abgerechnet wurden, sind verpflichtet, gemäß § 52 Abs. 2 EnFG bis spätestens 31. Mai des Folgejahres
Die Anforderungen gelten unabhängig vom Jahresverbrauch – das WP-Testat ist immer verpflichtend oberhalb des Selbstbehaltes.
Warum ist diese Meldung so wichtig?
Eine fehlende oder verspätete Meldung – oder ein fehlendes Testat – führt zum Verlust Ihrer Privilegierung (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG).
Unser Komplett-Service für Sie
Ihre persönliche VEA-Beraterin oder Ihr persönlicher VEA-Berater bringt Ihnen Struktur, Sicherheit und Entlastung in Ihr Mengenmeldeverfahren. Sprechen Sie uns rechtzeitig an.