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Die Bundesregierung antwortet auf Fraktions-Anfrage zum „Notfallplan Gas“

Auf eine mögliche Gas-Mangellage hat sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit dem „Notfallplan Gas“ vorbereitet. Am 11. Juli hat die Bundestagsfraktion „DIE LINKE“ dazu verschiedene Nachfragen an die Bundesregierung gerichtet. Hier lesen Sie einen Auszug zu den Fragen und Antworten, die für Sie als Unternehmen interessant sind.

Wird sich die Bundesregierung an die EU-weite Priorisierung von Verbrauchern und kritischer Infrastruktur vor der Industrie bei der Zuteilung von Gas im Fall einer Gas-Mangellage halten, und wenn nein, warum nicht?
Im Fall einer schweren Gasmangellage werden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 umgesetzt. Auf Bundesebene wird diese Verordnung mit dem Notfallplan Gas zum Management und zur Auflösung von schweren Erdgas-Mangelsituationen in Deutschland umgesetzt. Der Notfallplan beinhaltet die priorisierte Erdgas-Versorgung geschützter Kundengruppen. Der Bundeslastverteiler trifft die Entscheidung über Maßnahmen zum Decken des lebenswichtigen Bedarfs. Im Fall einer Gasmangellage dienen die Maßnahmen der BNetzA dazu, diesen lebenswichtigen Bedarf an Gas in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Gasmengen zu sichern – sowohl für geschützte als auch nicht geschützte Kunden. Geschützte Kunden genießen keinen absoluten Schutz. Im Fall einer Gasmangellage sollen auch geschützte Kunden auf den „Komfort-Anteil“ ihres Gasbezugs verzichten.

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für und gegen sektor- oder branchenspezifische Ausnahmeregelungen von Einzelfallentscheidungen, beispielsweise für den Sozial- und Bildungsbereich, und wie könnten beispielsweise technische Lösungen zu ihrer Umsetzung aussehen?
Sektor- und Branchenspezifische Ausnahmeregelungen sieht die Bundesregierung nicht als zielgenau an. Begründet darin, dass sie nicht auf den Nutzungszweck des Gasverbrauchs abstellen. Nach der Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (GasSV) gilt es im Notfall, den lebenswichtigen Bedarf an Gas sicherzustellen. Dieser kann und wird sich in vielen Branchen und Sektoren wiederfinden, wird in der Regel aber nicht den alleinigen Anteil des Gasbezugs in diesen Branchen und Sektoren ausmachen. Diese Sektoren und Branchen deshalb komplett von Gasbezugsreduktionen auszunehmen, würde Einsparpotential übersehen. Daher werden die Unternehmen angewiesen, die Verfügungen eigenverantwortlich umzusetzen. Sollten Unternehmen den lebenswichtigen Bedarf an Gas durch Anweisungen des Lastverteilers eingeschränkt sehen, gilt für betroffene Unternehmen umgehend mit dem Krisenstab des Bundeslastverteilers in Kontakt zu treten.

Wann wird die Sicherheitsplattform Gas einsatzbereit sein?
Die Sicherheitsplattform Gas wird zu Anfang Oktober 2022 für die Branche einsatzbereit sein. Bis November 2022 sollen Unternehmens-Registrierung und Datenaktualisierung fertiggestellt sein. Metriken und Kommunikationsprozesse bestehen und werden kontinuierlich verbessert.

Was soll alles in den Einzelfallprüfungen von den Krisenstabsmitgliedern auf welcher Grundlage geprüft werden?
Die Bundesregierung finalisiert aktuell den Prozess der Einzelplanprüfungen. Die zugrundeliegenden Daten für die Entscheidungsfindung sind bereits festgelegt: Gasintensität, soziale Relevanz des Produkts (nach Unternehmenseinschätzung), betriebs- und volkswirtschaftliche Auswirkungen reduzierter beziehungsweise eingestellter Produktion sowie Substituierbarkeit. Auch technische Voraussetzungen, beispielsweise zur Umsetzung von Gasbezugsreduktion ohne Anlageschäden, werden berücksichtigt. Diese Daten wurden bei den betroffenen Unternehmen bereits im Mai 2022 abgefragt und werden zur Initiierung der Sicherheitsplattform Gas im Oktober 2022 aktualisiert. Um Benachteiligungen vorzubeugen, erhalten alle beteiligten Unternehmen die gleichen Fragen und Fristen. Die Bewertung der abgefragten Informationen erfolgt durch den Krisenstab der BNetzA und wird dokumentiert. Die BNetzA schult ihre Entscheidungsträger hinsichtlich der Entscheidungsfindung.  

Welche rechtlichen Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten haben Betroffene gegen die Entscheidungen der BNetzA, und hätten diese gegebenenfalls aufschiebende Wirkung? Zur Prüfungs- und Bearbeitungszeit liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Bezüglich der Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten verweist § 5 Satz 2 des EnSiG auf die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes (mit Ausnahme der §§ 91 und 93). Einschlägiger Rechtsbehelf wäre dabei zunächst die Beschwerde gemäß § 75 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 5 Satz 2 EnSiG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 EnWG.

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