Satzung
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover, ist dort in das Vereinsregister eingetragen und entfaltet seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband bezweckt den Zusammenschluß von mittelständischen Energie-Abnehmern, die industrielle Sonderabnehmer oder Sondervertragskunden von Energieversorgungsunternehmen sind, zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer energiewirtschaftlichen Interessen an einer preisgünstigen, sicheren und umweltschonenden Energieversorgung. Zur Erreichung dieser Zielsetzung nimmt der Verband unter anderem an Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren teil, führt Verhandlungen mit Versorgungsunternehmen sowie den für die Aufsicht über die Energiewirtschaft zuständigen staatlichen Stellen und veröffentlicht regelmäßig Energiepreisvergleiche, um im Interesse der Abnehmerschaft Preistransparenz und damit eine wirksame staatliche Aufsicht über die nicht im Wettbewerb stehende Versorgungswirtschaft zu garantieren. Daneben berät der Verband seine Mitglieder im Rahmen der ihm für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel in Fragen des kostengünstigen Energiebezuges sowie des rationellen Energieeinsatzes. Der Verband kann sich an einer Energieberatungsgesellschaft beteiligen.
§ 3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle zwischen dem Verband und den Mitgliedern bestehenden Streitigkeiten ist Hannover.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische Personen sein, soweit sie industrielle oder gewerbliche Sondervertragskunden von Energieversorgungsunternehmen sind und sich bereit erklären, den Verbandszweck zu fördern. Unternehmen, die im Wettbewerb zum Verband stehen oder eigene Energieberatungen leisten, können nicht Mitglied werden. Über alle Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Geschäftsführung allgemein ermächtigen, Aufnahmeanträge an seiner Stelle eigenständig zu prüfen und ihnen stattzugeben, soweit die Beitrittsvoraussetzungen vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres;
2. wenn das Mitglied die für die Aufnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt;
3. wenn das Mitglied direkt oder indirekt in Wettbewerb zum Verband tritt und/oder Beratung in Energiefragen anbietet oder erbringt;
4. wenn das Mitglied in grober Weise den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt;
5. wenn das Mitglied seinen Beitrag trotz wiederholter Mahnung nicht zahlt und der Vorstand das Mitglied deshalb aus dem Verband ausschließt.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.
§ 6 Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Jahr statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Daneben sind außerordentliche Mitgliederversammlungen zulässig.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Vorschläge von Mitgliedern zur Tagesordnung auf diese zu setzen, die eine Unterstützung von mindestens 50 Vereinsmitgliedern erhalten. Derartige Vorschläge müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet wird, ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig: Wahl des Vorstandes, Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes.
Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Es kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes müssen mit dreiviertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Beschluß über die Auflösung des Verbandes kann nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder vertreten ist und gleichzeitig über die Verwendung der vorhandenen Mittel beschlossen wird.
§ 8 Der Vorstand
Soweit die Geschäfte des Verbandes nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind, führt der Vorstand den Verband und dessen Geschäfte. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Repräsentanten von Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Das Vorstandsamt endet in jedem Fall mit Ablauf des 70. Lebensjahres, unabhängig von der Wahlperiode.
Die gesetzliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand bestimmt aus den Reihen der gewählten Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt. Jedes Vorstandsmitglied erhält jährlich eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der jeweilige Betrag gilt bis zu einem anderslautenden Beschluß der Mitgliederversammlung. Daneben erstattet der Verband Reisekosten und Auslagen gegen Beleg.
Der Vorstand bestellt zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Verbandsaufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer. Wird ein Hauptgeschäftsführer bestellt, kann dieser nach erfolgtem Vorstandsbeschluß, ohne daß es einer Wahl oder Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf, zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellt werden. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Geschäftsführung nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane teil. Sie hat die ihr zur Kenntnis gelangenden, die Mitglieder betreffenden Auskünfte und Geschäftsunterlagen vertraulich zu behandeln.
§ 9 Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat für eine ordentliche Rechnungsprüfung Sorge zu tragen und ist verpflichtet, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
Einnahmen und Ausgaben sind vorher durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 10 Beratung
Für die Beratung der Mitgliedsfirmen werden neben den Beiträgen keine besonderen Gebühren erhoben. Für Reisen im Interesse der einzelnen Mitglieder kann Erstattung der Reisekosten und Tagegelder oder ein Pauschalsatz, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird, erhoben werden.